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08.06.2015
Ihr Recht auf einen Zweit- oder Nebenjob
Lust auf einen Nebenjob? Grundsätzlich hat jeder das Recht der freien Berufsausübung – dies ist im Grundgesetz festgelegt. Das heißt: Man kann seinen Beruf, Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei wählen. Somit steht es auch jedem frei, einen Zweitjob anzunehmen. Dennoch gibt es laut ARAG Experten gewisse Vorschriften, die vor der Aufnahme und bei der Ausübung einer Nebentätigkeit als zweites Arbeitsverhältnis beachtet werden sollten.
Am besten den Arbeitgeber informieren!
Grundsätzlich hat man tatsächlich ein Recht auf einen Zweitjob. Demnach ist man also nicht verpflichtet, den Hauptarbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren. Wenn allerdings im Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, dass vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit der Chef zu informieren ist, muss man dieser Informationspflicht auch nachkommen. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht untersagen – der Zweitjob kann nur verwehrt werden, wenn durch die Ausübung die Interessen des Hauptarbeitgebers berührt werden. Also, wenn der erste Job leidet. Darum enthalten heute viele Arbeitsverträge eine Nebentätigkeitsklausel, die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. So eine Klausel ist laut ARAG Experten auch statthaft und gilt auch für unentgeltliche Nebenjobs und Ehrenämter!
Fünf Gründe für ein Nebenjobverbot
Viele Arbeitgeber haben nichts dagegen, wenn ihre Angestellten einer Nebentätigkeit nachgehen. Sie möchten nur gefragt und damit nicht hintergangen werden. Arbeitgeber müssen ja auch triftige Gründe haben, um den Arbeitnehmern die Aufnahme eines Zweitjobs zu untersagen. Mögliche Gründe sind beispielsweise:
Fazit
Wer einen Zweitjob oder eine Nebentätigkeit annehmen möchte, kann dies in aller Regel auch tun. Der Arbeitgeber sollte allerdings rechtzeitig informiert werden. ARAG Experten empfehlen, sich den Nebenjob genehmigen zu lassen, denn es ist immer ratsam, eine klare schriftliche Vereinbarung zu treffen.