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22.08.2016

Ein feuchter Fleck an der Wand kann ganz schnell ein richtig großer Wasserschaden werden. Mieter müssen dann unverzüglich die Hausverwaltung oder den Vermieter informieren, damit sich der Schaden nicht verschlimmert. Wer die Kosten eines Wasserschadens trägt, ist allerdings häufig strittig.

Beim Wasserschaden gilt das Verursacherprinzip

Der Vermieter muss bei einem Wasserschaden in der Wohnung die Beseitigung der Schäden bezahlen, wenn es in einer leer stehenden, unbeheizten Nachbarwohnung, die ihm ebenfalls gehört, im Winter zu einem Wasserrohrbruch kommt. Denn es wäre Sache des Vermieters gewesen, für eine ausreichende Beheizung der leeren Wohnung zu sorgen (AG Potsdam, 26 C 366/94).

Aber auch der Mieter kann zur Kasse gebeten werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten missachtet hat. Ist etwa die Wasch- oder Spülmaschine ausgelaufen, weil der Schlauch brüchig war, zahlt der Mieter als Verursacher.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied im konkreten Fall: Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, ist dies grobe Fahrlässigkeit. Nach damals geltendem Recht musste die Versicherung daher nicht zahlen. Mieter sollten bei Abwesenheit den Wasserzulauf abdrehen, raten deshalb ARAG Experten, OLG Oldenburg, Az.: 3 U 6/04).

Ihr Recht auf Mietminderung beim Wasserschaden

Nicht nur die Beseitigung des Schadens kann teuer werden. Falls dem Mieter nichts vorzuwerfen ist und ihm deshalb der Schaden nicht zugerechnet werden kann, kann er in der Regel bei einem Wasserschaden die Miete mindern. Ein Recht zur Mietminderung besteht immer dann, wenn der Ist-Zustand der Wohnung erheblich von dem abweicht, was vertraglich vereinbart wurde. Wie hoch die Minderung ausfällt, ist aber immer im Einzelfall zu entscheiden.

In einem Fall, in dem Wasser durch die Decke tropfte, erkann­te das Amtsgericht Kiel eine Minderung von 30 Prozent an (AG Kiel, Az.: 13 C 9/80). Ist die Wohnung wegen feuchter Wände und Decken unbewohnbar, braucht der Mieter laut Amtsgericht Potsdam gar keine Miete zu zahlen (AG Potsdam, Az.: 26 C 533/93). Doch nicht nur die feuchten Wände, auch die Beeinträch­tigungen bei der Schadensbeseitigung, wie das Aufstellen der Trocknungsgeräte, berechtigen zur Mietkürzung – in einem vom Amtsgericht Schöneberg entschiedenen Fall sogar um 100 Prozent (AG Schöneberg 109 C 256/07).

Die Mietminderung wird von der Bruttomiete berechnet und zwar so lange, wie der Mieter in seiner Wohnqualität beeinträchtigt ist.

Welche Versicherung haftet beim Wasserschaden?

Eine Privathaftpflichtversicherung zahlt bei Schäden, die anderen Personen durch das auslaufende Leistungswasser entstanden sind. Jedoch nur, wenn dem Versicherten ein Verschulden an dem Schaden nachzuweisen ist. Kann der Versicherte für den Schaden nichts, muss er auch nicht haften – und auch seine Haftpflichtversicherung muss dann nicht einspringen.

Auch wenn Haftpflichtversicherung eines andern bei dessen schuldhaftem Verhalten Schäden übernimmt, sollten Mieter eine Hausratversicherung und Hauseigentümer zusätzlich eine Wohngebäudeversicherung haben. Denn die Privathaftpflichtversicherung erstattet immer nur den Zeitwert beschädigter Sachen. Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung erstattet in der Regel den Neuwert einer Sache. Der eigene Schaden wird ebenfalls nur über eine Hausratversicherung ersetzt.

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