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16.05.2012

Keine Auskunft über Ablehnung

Die Inhaberin eines russischen Diploms als Systemtechnik-Ingenieurin, dessen Gleichwertigkeit mit einem von einer Fachhochschule erteilten deutschen Diplom anerkannt wurde – bewarb sich auf eine Stelle für „eine/n erfahrene/n Softwareentwickler/in“. Das Unternehmen, welches die Anzeige veröffentlicht hatte, lehnte die Bewerbung ab, ohne die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Auch die Bewerbung auf eine zweite, inhaltsgleiche Anzeige wurde ohne Einladung zu einem Gespräch und ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Die Frau klagte, denn sie meinte, wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft abgelehnt worden zu sein. Beim Arbeitsgericht verlangte sie unter anderem die Vorlage der Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers. Die Sache landete schließlich beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) der betonte, dass ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat, nicht besteht. Die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen seitens eines Arbeitgebers könne jedoch ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung, heranzuziehen sei, erläutern ARAG Experten. Es ist nun Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen (EuGH, Az.: C-415/10).

 
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