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31.08.2016

Versicherte, die nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zum Krankengeld wechseln, sollten wissen, dass besondere Regeln für eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gelten. Wer krankgeschrieben ist und eine Folgebescheinigung benötigt, muss spätestens am nächsten Werktag, der auf den letzten vom Arzt bescheinigten Krankheitstag folgt, in der Praxis seine neue AU-Bescheinigung abholen. Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Andernfalls klafft eine Lücke, die sowohl das Versicherungsverhältnis als auch den Anspruch auf Krankengeld beenden kann.

Bis Mitte 2015 war die Regelung übrigens noch deutlich strenger: Erschien der Versicherte nicht am letzten bescheinigten Krankheitstag erneut beim Arzt, konnte er keine lückenlose Krankschreibung nachweisen. Endete die Krankschreibung an einem Freitag, genügte es also nicht, erst am darauffolgenden Montag wieder zum Arzt zu gehen. Nach jetzt geltendem Recht reicht dies dagegen aus.

Krankengeldanspruch beginnt am Tag der Bescheinigung

Der Anspruch auf Krankengeld besteht von dem Tag an, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Auch dies war nach der bis zum letzten Jahr geltenden Rechtslage anders: Krankengeld gab es danach erst ab dem Tag, der auf die Krankschreibung folgte. Wer zum Beispiel mehrfach wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wurde und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hatte, verlor dadurch regelmäßig einen Tag Krankengeld. Und auch Arbeitnehmer, die in den ersten vier Wochen des neuen Jobs krank werden und noch keine Entgeltfortzahlung erhalten, bekommen ab dem Tag der ärztlichen Bescheinigung Krankengeld.

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