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18.02.2015
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muss nicht zwangsläufig zur fristlosen Kündigung des Täters führen. In einem konkreten Fall hatte ein Automechaniker einer Putzfrau an den Busen gegriffen. Gegen die fristlose Kündigung konnte er sich erfolgreich vor Gericht wehren. Nach den Umständen dieses Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht, urteilten die Erfurter Richter in diesem Fall. Der Mann hatte im Juli 2012 im Waschraum zu der Putzfrau gesagt, dass sie einen schönen Busen habe und dann ihre Brust berührt. Als die Frau deutlich machte, dass sie dies nicht wünsche, ließ der Mann sofort von ihr ab. Im Gespräch mit seinem Arbeitgeber gestand er später den Vorfall ein und erklärte, er habe sich eine Sekunde lang vergessen. Er schäme sich, so etwas werde sich nicht wiederholen. Dennoch wurde ihm fristlos gekündigt. Der Mann hatte sich auch bei der Frau entschuldigt und ein Schmerzensgeld gezahlt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah in dem Vorfall zwar zweifelsfrei eine verbale und körperliche sexuelle Belästigung, hielt aber die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 2 AZR 651/13).