Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

27.02.2020

Erkältung, Magenverstimmung oder gar eine Grippe – man kann sich allerlei einfangen. Doch müssen Sie, wenn es Sie erwischt hat, in jedem Fall zu Hause bleiben? Generell gilt: Wer krank ist, hat die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte. Doch was bedeutet das im Alltag?

Mal schnell zum Einkaufen

Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist in der Regel erlaubt. Ausgedehnte Shoppingtouren sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Kino gegen Langeweile

So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist – je nach Krankheit – ein Kino- oder Restaurantbesuch durchaus in Ordnung. Wer jedoch beispielsweise wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Krankschreibung und Sport

Hat der Arzt Bettruhe verordnet, sollten sich auch Fitnessfanatiker daran halten. Bei weniger schweren Erkrankungen können Spaziergänge an der frischen Luft heilungsfördernd sein. Dagegen ist ebenso wenig einzuwenden wie gegen leichte Gymnastik. Sicherheitshalber sollte aber das Okay des Arztes eingeholt werden.

Krankschreibung und Arbeiten

Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Man befindet sich allerdings sehr schnell in einer rechtlichen Grauzone, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.

Urlaub machen

Reisen, die den Heilungsprozess fördern, sind grundsätzlich erlaubt. Wer also beispielsweise wegen eines Bronchialkatarrhs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. Man sollte jedoch sicherheitshalber den Arzt fragen und sich die Reise von ihm genehmigen lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind selbstverständlich der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit von selbst.

Kürzer als sechs Wochen krank

Sind Arbeitnehmer kürzer als sechs Wochen krankgeschrieben, erhalten sie trotzdem ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber. Fahren sie trotz Krankschreibung in den Urlaub, müssen davon grundsätzlich weder der Chef noch die Kasse informiert werden. Allerdings müssen Arbeitnehmer während einer Krankschreibung alles unterlassen, was ihrer Genesung entgegensteht. Wer also mit einer Grippe in den Aktivurlaub fährt, muss unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen, wenn der Chef davon erfährt. Um Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, im Vorfeld das Gespräch mit dem Chef zu suchen und sich ggf. vom Arzt bescheinigen zu lassen, dass der Urlaub aus medizinischer Sicht unbedenklich oder sogar förderlich ist. Urlaubstage, an denen Arbeitnehmer im eingereichten und bewilligten Urlaub krank waren, können sie sich vom Chef sogar wieder gutschreiben lassen.

Länger als sechs Wochen krank

Nach sechs Wochen endet die Zahlungspflicht des Chefs. Ab jetzt gibt es Krankengeld von der Krankenkasse – also 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Wer trotz Attest in die Herbstferien möchte, muss seine Kasse nur informieren, wenn die Reise ins Ausland geht. Krankgeschriebene Arbeitnehmer, die in Deutschland Urlaub machen, sollten nach Auskunft der ARAG Experten allerdings dafür sorgen, für die Kasse erreichbar zu bleiben und jemanden damit beauftragen, ein Blick auf die Post zu werfen, so dass man gegebenenfalls auf Schreiben der Krankenkasse reagieren kann.

Wenn die Reise ins Ausland geht, muss die Krankenkasse ihre Zustimmung zur geplanten Urlaubsreise geben. Ansonsten riskiert man seinen Anspruch auf Krankengeld. Die ARAG Experten raten krankgeschriebenen Arbeitnehmern, die Kasse möglichst frühzeitig über die Ferienpläne zu informieren, indem sie der Kasse das Attest und den Antrag auf Zustimmung schicken. Hilfreich kann auch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes sein, dass die Reise der Heilung nicht im Wege steht.

Darf die Kasse die Reise verbieten?

Grundsätzlich hat die Krankenkasse keinen Ermessensspielraum und muss einer Reise trotz Krankschreibung zustimmen. Zumindest, wenn die Genesung nicht gefährdet ist. Wer also mit einem frisch operiertem Kreuzbandriss zum Surfurlaub auf die Kanaren fliegen möchte, muss mit einem negativen Bescheid rechnen und riskiert sein Krankengeld. Wenn allerdings der Arzt keine Einwände hat und es auch keine Hinweise auf Missbrauch der Arbeitsunfähigkeit gibt, darf die Kasse die Krankengeld-Zahlung während des Urlaubs nicht verweigern. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es Auflagen in Form von ärztlichen Untersuchungen oder Heilbehandlungen im Urlaubszeitraum geben kann.

 

Lesen Sie auch unsere Extraseite zum Thema Urlaubsanspruch wenn man länger krankgeschrieben ist.

Krank werden im Urlaub

Grippe im Urlaub ist besonders ärgerlich. Aber zum Glück zählen die Krankheitstage nicht als Urlaub. Der Urlaubsanspruch verlängert sich vielmehr um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist und diese Tage können zu einem späteres Zeitpunkt als Urlaub genommen werden.

Wichtig: Der Arbeitgeber jedoch schnellstmöglich – beispielsweise per E-Mail oder Fax informiert werden. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der er erreichbar ist. Außerdem muss die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

Zum Personalgespräch erscheinen?

Arbeitnehmer müssen nicht zum Personalgespräch in die Firma kommen, wenn sie krank sind. Der Chef darf nur dann Kontakt aufnehmen, wenn ein Aufschub unmöglich ist, es aktuelle Veränderungen des Arbeitsplatzes gibt oder der Kranke der Einzige ist, der über dringend benötigte Informationen verfügt. Persönlich im Betrieb erscheinen muss der Mitarbeiter dann aber in der Regel nicht.

In einem Fall hatte der Chef trotz Krankschreibung ein Personalgespräch angesetzt. Der vermeintlich dringende Grund: Die befristete Tätigkeit des kranken Mitarbeiters lief während der Arbeitsunfähigkeit aus. Als der Mann nicht erschien, folgte eine Abmahnung. Unberechtigt, denn krank ist krank. Ein Personalgespräch hätte auch nach der Genesung geführt werden können (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 596/15).

Sie hat's erwischt? Wir wünschen gute Besserung!

Was sind die Regeln, wenn mein Kind erkrankt ist?

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Eine solche Situation liegt z.B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor.

Nach einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden.

Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung beispielsweise in Form von nachträglichen Überstunden verlangen.

Doch Vorsicht! § 616 BGB ist laut ARAG Experten in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d.h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Das passende Gerichtsurteil

Mit Bandscheibenvorfall nach Dänemark?

Als Gerüstbauer war ein Mann acht Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Für die letzten beiden Wochen erhielt er Krankengeld von seiner Krankenkasse. In dieser Zeit wollte er für ein paar Tage ein Haus in Dänemark mieten. Seine Ärztin hatte ihr OK gegeben und auch weitere Behandlungstermine gab es während der geplanten Ferientage nicht. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Zustimmung zum Kurztrip ins Nachbarland, weil die lange Autofahrt mit einem Bandscheibenvorfall kontraproduktiv für die Genesung sei. Doch die Richter des Bundessozialgerichts waren anderer Ansicht und die Kasse musste zustimmen und zahlen (Az.: B 3 KR 23/18 R).

Für alle

Anwalts-Chat

In unserem Live-Chat beantworten Rechtsanwälte Ihre Fragen, sogar wenn Sie bei uns kein Kunde sind. Die Kosten dafür übernehmen wir.

Und so funktioniert´s

  • Tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.
  • Erhalten Sie die den Zugang zum Anwaltschat per E-Mail.
  • Chatten Sie mit einem unabhängigen Anwalt.

Ich bin damit einverstanden, dass, falls aus versicherungstechnischen Gründen keine Erfüllung meiner Anfrage bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG möglich ist, meine im Rahmender durchgeführten Analyse sowie meine im Rahmen des Tarifrechners erhobenen Daten von der ARAG SE an die Cura Versicherungsvermittlung GmbH zur Verarbeitung und Nutzung weitergegeben werden. Die Cura Versicherungsvermittlung GmbH ist eine 100% Tochter der ARAG SE. Zweck der Verarbeitung ist, dass dort geprüft werden kann, ob meine Anfrageggf. durch ein Versicherungsunternehmen außerhalb der ARAG-Gruppe angenommen werden kann. Ich weiß, dass ich die Einwilligung jedrzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Hierdurch entstehen mir keine Nachteile. Den Widerruf kann ich formlos senden per E-Mail an service@arag.de, unter 0211 98 700 700 oder per Post an ARAG SE, 40464 Düsseldorf.Ich weiß auch, dass erst ab Zeitpunkt des Widerrufs die ARAG meine Daten nicht mehr aufgrund der Einwilligung verarbeiten darf. Die Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und meine diesbezüglichen Rechte habe ich zur Kenntnis genommen. Diese finde ich in der jeweils aktuellen Version auch unter https://www.arag.de/ds-infos/ und unter https://www.cura.de/Datenschutz/

Schliessen

Ab wann muss dem Arbeitgeber die Krankschreibung vorliegen?

Wir raten erkrankten Arbeitnehmern dringend, den Chef, das Sekretariat oder die Personalstelle sofort zu verständigen. Sofort heißt, an dem Morgen des ersten Tages der Erkrankung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen.

Wichtig: Arbeitsvertraglich kann auch geregelt sein, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ein Attest vorzulegen hat.

Passende Gerichtsurteile

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos festgestellt worden. ARAG Experten verweisen auf das entsprechende Urteil des Landessozialgericht Hessen (Az.: L 1 KR 179/20).

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber bereits nach dem ersten Tag ein Attest verlangen kann, wenn er befürchtet, von seinen Angestellten getäuscht zu werden. Dafür ist nicht einmal ein begründeter Verdacht nötig, nach dem der Arbeitnehmer schon in der Vergangenheit Erkrankungen nur vorgetäuscht hätte (BAG, Az.: 5 AZR 886/11).

 

Stichwort Krankengeld

Hätten Sie gewusst, wie groß Ihre Versorgungslücke im Krankheitsfall ist? Hier können Sie sie berechen und bekommen sofort eine Empfehlung für die Höhe des optimalen Krankentagegelds.

Verdienst­ausfall berechnen

Ab wann bekommt man Krankengeld?

Manchmal brauchen Arbeitnehmer eine längere Auszeit, um von einer Krankheit zu genesen. Wer dann das Gehalt zahlt und was man beachten muss, erfahren Sie in unserem Rechtstipp.

Trotz Krankheit ins Büro?

Wie schnell muss die Krankschreibung vorliegen? Und was ist, wenn man sich früher fit fühlt als es die Krankmeldung vorschreibt? Lesen Sie alles zum Thema Krankenstand.

Wie lange gilt „krank bis auf Weiteres“?

Ein Gerichtsurteil zum Thema unbefristete Krankschreibung. Wir erläutern den Fall.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick