Schneeballsysteme: Was ist legal, was ist illegal?
Bei Geschäften mit Schneeballsystemen gibt es wenige Gewinnern und vielen Betrogenen. Wir erläutern das Phänomen.
12.10.2020 • 1 min Lesezeit
Es klingt zu schön, um wahr zu sein. Man investiert eine gewisse Summe; die schenkt man quasi demjenigen, der einen geworben hat. Im nächsten Schritt überzeugt man Freunde und Bekannte von der genialen Idee. So hat man seine eingezahlte Summe schnell vervielfacht. Dumm nur: Sehr schnell kollabieren solche Schneeballsysteme – mit wenigen Gewinnern und vielen Betrogenen.
So erkennen Sie illegale Schneeballsysteme
- Hohe Renditen in kurzer Zeit!
- Geniale Geschäftsideen, die sich kurz und bündig erklären lassen. Warum macht es dann nicht jeder?
- Teilnehmer sollen möglichst viele neue Teilnehmer anwerben. Geniale Anlagetipps würde man doch eher für sich behalten!
- Sie können nicht erkennen, in welchem Stadium sich ein Schenkkreis gerade befindet. Sind die Chancen, zu den „Gewinnern“ zu gehören, überhaupt real? Oder sollen Sie nur die Gewinne für die früheren Teilnehmer erbringen?
- Sie können nicht erkennen, in welchem Stadium sich ein Schenkkreis gerade befindet. Sind die Chancen, zu den „Gewinnern“ zu gehören, überhaupt real? Oder sollen Sie nur die Gewinne für die früheren Teilnehmer erbringen?
MLM: Die legale Variante
Multi-Level-Marketing (MLM) ist eine besondere Vertriebsform, die auch als Network-Marketing (NM) bezeichnet wird. Einsteiger investieren in ein Starterpaket. Das können je nach Branche die zu verkaufenden Produkte oder – im Falle von Dienstleistungen oder im Finanzbereich – Produkt- und Verkaufsschulungen sein. Neben dem Verkauf der Produkte werden die Kunden dann angeworben, die Produkte ihrerseits zu verkaufen. Stimmt der Kunde zu und erwirbt ebenfalls das Startpaket, hat der Anwerber einen Partner. Er verdient dann nicht nur durch seine eigenen Verkäufe, sondern auch durch die Verkäufe des Partners. Im Gegensatz zu Schneeballsystemen geht es hier also tatsächlich um den Vertrieb von werthaltigen Produkten oder Dienstleistungen. Deshalb ist MLM auch legal.
Gewinne aus Schneeballsystemen sind steuerpflichtig
Noch eine Falle wartet auf Teilnehmer von Schenkkreis & Co.: Wer frühe Gewinne direkt wieder in das System investiert, macht möglicherweise einen großen Fehler. Denn er kann nicht nur das eingesetzte Kapital verlieren; auch das Finanzamt meldet sich. Scheingewinne sind nämlich grundsätzlich steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof 2014 entschieden (Az.: VIII R 25/12). Wer die ausgewiesenen Renditen aus einem Schneeballsystem nicht dem Finanzamt meldet, muss im schlimmsten Fall mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen des Verdachts auf Steuerbetrug rechnen.
Was ist die Ponzi-Masche?
Charles Ponzi gilt gemeinhin als Erfinder des Schneeballsystems. Der Legende nach hat er mit zwei Dollar seine Karriere begonnen und mit Geldanlagen, die er seinen Kunden vermittelte, ein Vermögen mit einem heutigen Geldwert von 150 Mio. Dollar angehäuft. Seine Kunden warten bis heute auf eine Rückerstattung ihrer verlorenen Vermögenswerte.
Schenkkreise vor Gericht: Rückerstattung möglich?
In den vergangenen Jahren haben deutsche Gerichte in mehreren Fällen Klagen gegen Schenkkreise stattgegeben, so dass übervorteilte Teilnehmer auf eine Rückerstattung hoffen können. In einem beispielhaften Fall ging es um einen Schenkkreis, bei dem sich nach ein paar Runden keine neuen Teilnehmer mehr fanden, die einzahlen wollten.
Die aktiven Mitglieder blieben ohne Gewinn auf ihrem gezahlten Einsatz sitzen. In diesem Fall waren es 2.500 Euro! Diese Summe musste der Veranstalter des Schenkkreises daher als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzahlen (§ 817 BGB). Denn die Zahlung des Geldes war sittenwidrig und damit laut § 138 BGB nichtig. Zwar verstoßen auch die Teilnehmer solcher Schenkkreise gegen die guten Sitten. Darauf kann sich der Veranstalter jedoch laut Landgericht Oldenburg nicht berufen. Denn wäre das möglich, könnten Veranstalter solcher Systeme die sittenwidrig erlangten Gelder behalten und würden so geradezu zum Weitermachen eingeladen (Az.: 2 S 127/08).
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