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01.06.2018

Ein Vertrag ist erst gültig, wenn er unterschrieben ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass vereinbarte Konditionen bis zur Unterzeichnung eines Vertrages geändert werden können. Das gilt nach Auskunft von ARAG Experten auch für Immobilienverträge. Hier kann der Verkäufer bis zur Vertragsunterzeichnung den Immobilienpreis erhöhen. Und das kann für Verbraucher, die sich frühzeitig um eine Finanzierung bemühen, teuer werden.

In einem konkreten Fall sollte eine Wohnung zunächst 376.000 Euro kosten. Der Eigentümer erhöhte den Preis jedoch eine Woche, bevor es für die Vertragsunterzeichnung zum Notar ging, um knapp 100.000 Euro. Der Kaufinteressent wollte den höheren Preis nicht mitgehen und trat vom Kauf zurück. Das Problem: Er hatte schon einige Wochen vorher eine Finanzierung über 300.000 Euro abgeschlossen. Für die Rückabwicklung dieser Finanzierung verlangte die Bank 9.000 Euro. Das Geld wollte er sich vom Immobilieneigentümer wiederholen.

Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass jede Partei bis zum Vertragsschluss pokern darf. Der Verkäufer muss nicht einmal explizit darauf hinweisen, dass er sich eine Preiserhöhung vorbehält. In diesem Fall hatte er den Käufer neun Tage vor Vertragsschluss beim Notar informiert – ausreichend, wie auch die Richter befanden. Und Pech des Kaufinteressenten, dass er sich so frühzeitig um den Darlehensvertrag bemüht hatte (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 11/17).

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