Rechtliches rund um den Dienstwagen
13.02.2018
Wenn der Chef seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen stellt, interessiert sich auch das Finanzamt dafür: Denn ein sogenannter geldwerter Vorteil muss versteuert werden. Trotzdem kann sich ein Dienstwagen durchaus lohnen. Was zu beachten ist, sagen ARAG Experten.
29.06.2017
Die Ein-Prozent-Regel
Zahlreiche Arbeitnehmer fahren täglich mit dem Firmenwagen zur Arbeit. Und nicht nur das: Meist wird der Firmenwagen mit Zustimmung des Chefs auch privat genutzt, denn das rentiert sich eher als ein Privatwagen. Schließlich zahlt der Arbeitgeber häufig die laufenden Kosten. Vom Kaufpreis über den Kraftstoff bis zur Reparatur und Kfz-Steuer; manchmal sogar – je nach Absprache – Garagenmiete oder Parkgebühren. Diese private Nutzung rechnet das Finanzamt jedoch als geldwerten Vorteil an und kassiert Einkommensteuer. Grundsätzlich veranschlagt der Fiskus monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil. Beträgt der Listenpreis 25.000 Euro, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 250 Euro. Das macht 3.000 Euro pro Jahr, die zum Einkommen zählen und versteuert werden müssen.
Fahrtenbuch statt Ein-Prozent-Regel
Es gibt eine Möglichkeit, das Firmenauto ohne die Ein-Prozent-Regel zu versteuern: das Fahrtenbuch. Dies lohnt sich in der Regel für Angestellte, die das Firmenauto nur selten privat nutzen. Je mehr Dienstfahrten, desto eher lohnt ein Fahrtenbuch; je mehr Privatnutzung, desto eher die Ein-Prozent-Variante, so ARAG Experten.
Wechsel zum Fahrtenbuch
Wer mit dem Firmenwagen unterwegs ist, kann nicht im laufenden Jahr beginnen, ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug zu führen – zumindest nicht, um die Eintragungen steuerlich anerkannt zu bekommen. Will man von der pauschalen Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung nach Fahrtenbuch wechseln, ist das nur zu Beginn eines Jahres möglich. Mitten im Jahr wird die Besteuerungsart für einen Dienstwagen nicht geändert, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof. Nicht verboten ist es laut ARAG Experten, ein Fahrtenbuch zu führen und sich am Ende zu entscheiden, trotzdem nach der Ein-Prozent-Methode mit dem Finanzamt abzurechnen, wenn dies steuerlich günstiger ist (BFH, Az.: VI R 35/12).
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung bewertet das Finanzamt zusätzlich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil. Für die Berechnung gibt es zwei unterschiedliche Methoden:
- Die 0,03-Prozent-Regel Pro Entfernungskilometer und Monat werden 0,03 Prozent des Listenpreises veranschlagt und vom Arbeitgeber dem Bruttolohn hinzugerechnet. Bei einer Fahrt von 20 Kilometern und einem Kaufpreis von 25.000 Euro kämen zu den 250 Euro monatlich 150 Euro dazu, die der Arbeitnehmer versteuern muss. Andererseits kann er die Pendlerpauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
- Regel für Wenigfahrer Hierbei können Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nicht mehr wie grundsätzlich mit 0,03 Prozent ansetzen, sondern mit nur 0,002 Prozent. Voraussetzung ist, dass sie im Schnitt an weniger als 15 Tagen pro Monat oder maximal 180 Tagen im Jahr mit dem Firmenwagen von zu Hause zum Job pendeln. Es zählen die tatsächlichen Fahrten, die durch schriftliche Aufzeichnungen einzeln nachgewiesen werden müssen (BFH, Az.: VI R 57/09).
Dienstwagen ohne private Nutzung
Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenautos, unterbleibt eine Versteuerung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einem ernst gemeinten Nutzungsverbot allerdings zur Überwachung verpflichtet. Sonst unterstellt das Finanzamt, dass der Wagen doch privat genutzt wird und das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde.
Interessante Urteile
13.02.2018
Angestellte, die einen Dienstwagen ausdrücklich auch privat nutzen dürfen, haben auch einen Anspruch auf das Fahrzeug, wenn sie sich in Altersteilzeit verabschieden. Zumindest, wenn es keine anderslautende vertragliche Vereinbarung gibt. Die ARAG Experten betonen, dass ein Dienstwagen zum Gehalt eines Arbeitnehmers gehört. Und das muss auch gezahlt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung beginnt.
In einem konkreten Fall sollte ein Mitarbeiter, der 35 Jahre lang einen Firmenwagen auch privat nutzen durfte, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sein Dienstfahrzeug abgeben. Das tat er zwar, forderte dann aber vom Arbeitgeber eine Entschädigung für die entgangene private Nutzung von über 21.000 Euro, da der Dienstwagen mit rund 730 Euro monatlich immerhin ein Gehaltsbestandteil war. Die Firma musste zahlen – allerdings nur auf Grundlage von 1 Prozent des Listenpreises, was rund 340 Euro pro Monat entsprach. Den weiteren steuerlichen Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat gestand ihm das Gericht nicht zu, weil er den Dienstwagen in der Freistellungsphase nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 565/14).
Wer mit dem Einverständnis des Chefs seinen Dienstwagen sowohl für private Fahrten, als auch für selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten nutzen darf, hat nicht nur einen netten Arbeitgeber. Er kann zudem laut ARAG Experten den Pkw in seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgabe geltend machen. Allerdings nur, wenn er selbst alle anfallenden Kosten für sein Dienstfahrzeug übernimmt.
In einem konkreten Fall gab ein Angestellter, der nebenberuflich als selbständiger Unternehmensberater tätig war, sein Dienstfahrzeug in der Steuererklärung als Betriebsausgabe an. Das Problem: Sein Arbeitgeber trug sämtliche Kosten für das Auto. Damit lehnte das Finanzamt diesen Posten zu Recht als Betriebsausgabe ab (BFH, Az.: III R 33/14).
Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw «auch zur privaten Nutzung» zur Verfügung. In der Zeit vom 03.03.2008 bis einschließlich zum 14.12.2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.04.2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis zum 15.12.2008.
Das BAG hat den Anspruch des Klägers verneint. Denn der Arbeitgeber ist regelmäßig nur so lange zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet, wie er dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet. In den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, hat der Arbeitnehmer keinen Arbeitsentgeltanspruch (BAG, Az.: 9 AZR 631/09).
Nutzer von Dienstwagen können Steuern sparen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nun auch Kosten für den Unterhalt und Betrieb des Dienstwagens – also beispielsweise Benzin, Versicherung und Inspektionen – steuermindernd geltend gemacht werden können. Vorher mussten die Steuerzahler Kosten rund um das Dienstfahrzeug selber tragen. Wer seine Belege rund um den Dienstwagen nicht aufbewahrt hat, wird allerdings Schwierigkeiten haben, die Kosten nachträglich nachzuweisen (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 2/15).
Zu schnell gefahren: Was tun beim Bußgeldbescheid?
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