Was tun, wenn der Chef nicht zahlt
Zahlt Ihr Arbeitgeber zu spät, können Sie mit Verzugszinsen und einer Verzugspauschale reagieren. Wir sagen, wie's geht.
16.11.2018
Wer arbeitet, muss bezahlt werden. Und zwar regelmäßig und pünktlich. Doch was ist, wenn Lohn oder Gehalt zu spät, nur teilweise oder gar nicht gezahlt werden? Einfach zum Chef gehen und um das Geld bitten? Ein Schreiben aufsetzen und mit einem Anwalt drohen? Oder warten und hoffen, dass der Chef doch noch zahlt? Lesen Sie welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, sich gegen unregelmäßige oder ausbleibende Gehaltszahlungen zu wehren.
Ausstehendes Gehalt erst schriftlich einfordern, dann abmahnen
Formulieren Sie ausstehende Gehaltsforderungen immer schriftlich. Das Schreiben sollte die Höhe des ausstehenden Lohnes sowie eine Frist nennen, bis zu der das Geld überwiesen sein muss. Reagiert der Chef nicht auf das Schreiben, sollte im nächsten Schritt eine Abmahnung formuliert und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Lohnklage als letzter Schritt
Wenn auch nach der Abmahnung keine Gehaltszahlung erfolgt, raten die ARAG Experten zur Lohnklage vor dem Arbeitsgericht. Bei diesem Schritt sollte man sich jedoch vorher juristisch beraten lassen. Sind die Fakten klar und sprechen für den Arbeitnehmer, wird ein Urteil in der Regel relativ schnell gefällt. Erscheint der Chef nicht vor Gericht, riskiert er sogar die Pfändung seines Kontos.
Gut zu wissen!
Verzugspauschale und Verzugszinsen einfordern
Wer auf eine Entgeltforderung warten muss, hat seit 2016 bei jeder verspäteten Zahlung gesetzlichen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro. Ob diese Regelung auch auf ausstehenden Arbeitslohn anzuwenden ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Das Landesarbeitsgericht Köln zum Beispiel hat die Anwendbarkeit bejaht (Az.: 12 Sa 524/16). Eine Entscheidung der obersten deutschen Arbeitsrichter beim Bundesarbeitsgericht dazu steht aber noch aus.
Arbeitnehmer sollten die Verzugspauschale unter Verweis auf die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung dennoch vom Chef fordern. Das gilt auch dann, wenn der Chef bereits eine Abschlagszahlung geleistet hat. Eine vorherige Mahnung des Arbeitnehmers ist dazu nicht erforderlich.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ab dem ersten Tag, den er mit dem Gehalt im Rückstand ist, Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4,12 Prozent vom Bruttolohn zahlen. Dabei bezieht sich der Zinssatz auf ein Jahr und muss auf den Tag umgerechnet werden.
Das passende Urteil
Ein verärgerter Angestellter verklagte seinen Chef, der den Lohn nicht pünktlich überwiesen hatte. Auf die Verzugszinsen wollte dieser sich noch einlassen, aber den Schadensersatz lehnte er ab. Denn einen Schaden konnte er aufgrund der verspäteten Zahlung nicht erkennen.
Der Angestellte berief sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach Gläubigern eine Pauschale von 40 Euro zusteht, wenn der Schuldner nicht pünktlich zahlt. Diese Regelung ließ sich laut dem Landesarbeitsgericht Köln auch auf ein Arbeitsverhältnis anwenden, denn Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regel ist es, Druck auf den Schuldner auszuüben. Und dies steht auch Arbeitnehmern zu, die auf ihren Lohn warten müssen (LAG Köln, Az.: 12 Sa 524/16).
Wann darf man zu Hause bleiben?
Wer länger als zwei Monate auf sein Gehalt warten muss, darf zu Hause bleiben. Er darf von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und in dem Fall seine Arbeitskraft zurückhalten. Allerdings muss man auch hier wieder zu Stift und Papier greifen und dem Chef schriftlich ankündigen, dass man nicht mehr zur Arbeit kommt.
Wann darf man fristlos kündigen?
Arbeitnehmer dürfen ihren Job umgehend an den Nagel hängen und fristlos kündigen, wenn der Chef zeitlich oder der Höhe nach erheblich mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Chef vorher schriftlich abgemahnt wurde. In dem Fall haben Arbeitnehmer – je nach Dauer der Anstellung und Höhe des Einkommens – entweder Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV.
Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, der Arbeitnehmer aber vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und nicht mehr zur Arbeit geht. Wir raten aber dringend dazu, sich vorher mit dem Jobcenter abzustimmen, damit keine Sperrzeit wegen der Arbeitnehmerkündigung verhängt wird.
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