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27.04.2016

Einem Mann, der aufgrund einer starken Sehstörung mit ausgeprägtem Gesichtsfeldausfall weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann, wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Er war seit 2010 wegen Depressionen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2011 entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen, was zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld führte. Es besteht ein Grad der Behinderung von 100 und er beantragte in der Folge eine Erwerbsminderungsrente.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob und ab wann dem Kläger eine Rente zustand. Das Landessozialgericht (LSG) hat ihm die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.12.2011 zugesprochen. Zur Erwerbsfähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (Wegefähigkeit). In dem Verfahren wurde festgestellt, dass bereits im Lauf des November 2011 eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit vorlag, erklären die ARAG Experten (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 13 R 2903/14).

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