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21.05.2019

Umziehen vor Schichtbeginn? Durchfegen nach Schichtende? Während der Dienstreise per Bahn mit Kunden telefonieren? Gehört das zur bezahlten Arbeitszeit? Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben manchmal unterschiedliche Auffassungen davon, was als Arbeitszeit gilt, die vergütet werden muss und was als Pause verstanden wird. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer klärt auf.

Früher nach Hause statt Arbeitspause?

Tobias Klingelhöfer
Arbeitsnehmer dürfen ihre Arbeitspause nicht ausfallen lassen, um früher Feierabend zu machen. Laut § 4 Arbeitszeitgesetz haben Arbeitnehmer nach sechs Stunden Arbeitszeit am Stück einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, darf weitere 15 Minuten Pause machen. Wer mag, darf die Pause auf jeweils 15 Minuten über den Arbeitstag aufteilen. Aber die Pausenzeit darf nicht ausfallen, um dafür früher nach Hause zu gehen. Arbeitgeber, die nicht auf die Einhaltung der Pausen achten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und machen sich unter Umständen sogar strafbar.

Gehört das Aufräumen zur Arbeitszeit?

Tobias Klingelhöfer
Im Einzelhandel und der Gastronomie ist es üblich, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz nach den Öffnungszeiten aufräumen. Wenn zum Beispiel nach dem Kehraus in einer Kneipe die Stühle hochgestellt und die Kaffeemaschine gereinigt werden müssen, gehört das zur Arbeitszeit eindeutig dazu. Diese muss selbstverständlich entlohnt werden.

Die Arbeitszeit läuft übrigens auch dann schon, wenn Computer oder andere Geräte hochgefahren werden. Diese Zeit ist die Rüstzeit, die bezahlt werden muss.

Was gilt, wenn Kunden länger im Laden bleiben?

Tobias Klingelhöfer
Es kommt vor, dass ein Kunde erst nach Ladenschluss das Geschäft verlässt. Die Zeit, die der Arbeitnehmer dadurch verspätet seinen Feierabend antreten kann, ist Arbeitszeit, die vergütet werden muss.

Gehören An- und Ausziehen zur Arbeitszeit?

Tobias Klingelhöfer
Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, bereits bei Schichtbeginn bestimmte Arbeitskleidung zu tragen und diese erst im Betrieb anzuziehen, so gehört das An- und Ausziehen schon zur Arbeitszeit (BAG, Az.: 5 AZR 678/11). Wer in Uniform arbeitet, darf diese Arbeitskleidung oftmals nicht nach Hause nehmen, kann sich demzufolge also erst auf der Dienststelle anziehen. Dies ist Arbeitszeit.

Anders sieht es allerdings mit der Dusche nach getaner Arbeit aus. Die ist auch nach neuester Einschätzung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf Privatsache (Az.: 9 Sa 425/15) .

Müssen kurze Pausen bezahlt werden?

Tobias Klingelhöfer
Eine Mittagspause beginnt bereits ab 15 Minuten. Arbeitnehmern steht ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Mittagspause zu; das regelt das Arbeitszeitgesetz. Sie ist grundsätzlich unbezahlt, eine Bezahlung kann aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt sein. Ein kurzer Gang zur Toilette ist natürlich auch erlaubt und gehört in aller Regel auch zur bezahlten Arbeitszeit. Anders ist die Rechtslage bei der kurzen Unterbrechung für eine Zigarette oder einen Kaffee zwischendurch. Der Arbeitgeber darf diese durchaus ganz verbieten oder kann die Zahl der dafür erlaubten Pausen frei festlegen. Während der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause können Arbeitnehmer allerdings so viel rauchen und Kaffee holen, wie sie wollen. Werden kurze Pausen vom Chef geduldet, sollten Arbeitgeber diese jedoch nicht überstrapazieren. Wird es dem Chef damit nämlich zu bunt, darf er abmahnen.

Sind Dienstreisen Arbeitszeit?

Tobias Klingelhöfer
Geschäftsreisen zu Messen, Kundenbesuchen oder Geschäftspartnern sind in vielen Jobs unerlässlich. Dabei gelten für Arbeitnehmer ganz eigene Regeln. Wer beispielsweise den Dienstwagen an den Ort des Treffens lenkt, arbeitet im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, der Beifahrer allerdings hat während der Fahrt Freizeit. Es sei denn, beide unterhalten sich geschäftlich und bereiten sich so auf den kommenden Arbeitseinsatz vor. Dann kann auch die Anreise im Dienstwagen als Arbeitszeit gelten. Wer Bahn oder Flugzeug nimmt und sich dabei ganz auf seine Unterlagen oder den Laptop-Bildschirm konzentriert, der arbeitet. Wer im Flieger aber lieber ein Buch liest oder schläft, kann diese Zeit nicht als Arbeitszeit geltend machen. Auch das Meeting mit dem Chef im Zug oder die Besprechung mit einem Kollegen gilt dann als Arbeitszeit. Am Zielort angekommen, zählt die normale Arbeitszeit. Wie es sich dann mit der Arbeitszeit, Überstunden und Spesen verhält, regeln die Arbeitgeber häufig in eigenen Vereinbarungen. Der Gesetzgeber hält sich da meist vornehm zurück.

Welche Wege gehören zur Arbeitszeit?

Tobias Klingelhöfer
Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig zum Kunden fährt und gar keinen festen Arbeitsplatz hat – wie etwa Außendienstmitarbeiter, Kraftfahrer oder Vertreter – muss seine Fahrtzeit zum Kunden vergütet werden. Dazu gehören natürlich auch die erste Fahrt von Zuhause zum Kunden und die letzte Fahrt zurück. Arbeitet der Mitarbeiter jedoch hauptsächlich im Unternehmen und muss nur ab und zu einen Kunden besuchen, ist die Fahrt von Zuhause zum Kunden keine zu vergütende Arbeitszeit. Genauso wenig wie die sogenannten Wegezeiten, also der Weg von Daheim zur Arbeit und zurück.

Sind Bereitschaftsdienste Arbeitszeit?

Tobias Klingelhöfer
Tobias Klingelhöfer: Hier muss man zwischen dem klassischen Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft unterscheiden. Wer sich im Bereitschaftsdienst befindet, muss sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten, um den Dienst bei Bedarf sofort antreten zu können. Dies gilt als Arbeitszeit, die in vollem Umfang auf die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden angerechnet wird. Ausnahmen können nur durch oder aufgrund eines Tarifvertrags gemacht werden. Bezahlt werden muss der Bereitschaftsdienst auch, aber der Stundenlohn darf niedriger ausfallen. Der Mindestlohn muss jedoch eingehalten werden. Die Rufbereitschaft hingegen wird nicht als Arbeits-, sondern als Ruhezeit gewertet, da der Mitarbeiter sich nicht am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes aufhalten, sondern lediglich per Telefon erreichbar bleiben muss. Daher gibt es auch keinen Anspruch auf Vergütung.

Arztbesuche gehören in die Freizeit?

Tobias Klingelhöfer
Tobias Klingelhöfer: Erkrankt ein Arbeitnehmer spontan am Arbeitsplatz oder verletzt er sich während der Arbeit, muss er natürlich umgehend einen Arzt aufsuchen und hat Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der jährliche Zahnarztbesuch sollte allerdings in die Freizeit verlegt werden.

 

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Wer im Namen seines Arbeitgebers viel im Ausland unterwegs ist, darf nach Angaben der ARAG Experten die Zeit für die Hin- und Rückreise als Arbeitszeit verbuchen. Zumindest, wenn die Reise ausschließlich im Interesse des Unternehmens und direkt zur Destination erfolgt. In einem konkreten Fall wurde ein Mitarbeiter von seinem Chef für einige Monate auf eine Baustelle nach China geschickt. Vergütet wurden ihm dafür vier Reisetage mit jeweils acht Stunden. Doch statt eines Direktfluges in der Economy-Klasse hatte der Dienstreisende sich einen Business-Klasse-Flug mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Dieser Umweg dauerte 37 Stunden, die er ebenfalls als Reisezeit vergütet haben wollte. Ob diese lange Reisezeit gerechtfertigt war, müssen die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz prüfen, an die der Fall zurückverwiesen wurde. Fest steht jedoch: Reisezeit ist Arbeitszeit, wenn die Reise dienstlich erfolgt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 553/17).

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