
Rechtstipps und Urteile
20.09.2012
Kein Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung
In dem konkreten Fall hatte eine Käuferin einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die eBay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin über das eBay-Bewertungsportal den Kommentar «Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld».
Die Verkäuferin verlangte von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht unter anderem geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe. Das eBay-Bewertungssystem ermöglicht im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern, erklären ARAG Experten. Die im konkreten Fall umstrittene Aussage «hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld» war im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung «Finger weg» überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik, heißt es im Beschluss (OLG Düsseldorf, Az.: I-15 W 14/11).