Alles zur Zweitwohnungssteuer
24.01.2017
Die Zweitwohnungssteuer ist eine reine Kommunalsteuer und wird von einigen Gemeinden nach deren jeweiligen Satzungen erhoben. ARAG Experten geben Auskunft über die Art und Höhe der Zweitwohnungssteuer und sagen, wer steuerpflichtig ist.
Die Zweitwohnungssteuer ist in Deutschland eine kommunale Aufwandsteuer. Sie wird von der Stadt bzw. von der Gemeinde erhoben und betrifft alle Personen, die im jeweiligen Ort eine Zweitwohnung innehaben. Ihre Rechtmäßigkeit wird durch das Grundgesetz begründet, nach dem die Länder »örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern« erheben dürfen (Art. 105 Abs. 2a GG). Diese Gesetzgebungskompetenz wurde in den Bundesländern auf die Gemeinden übertragen.
Mit der Zweitwohnungssteuer soll derjenige belastet werden, der sich den Aufwand leisten kann, zwei Wohnungen für den persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familie zu halten. Dies ist insbesondere bei Ferienwohnungen der Fall. Bei Studenten und Pendlern ist die Zweitwohnung allerdings eine Notwendigkeit. Hier wird also besteuert, wer sowieso schon außergewöhnliche finanzielle Belastungen stemmen muss. Eheleute, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten und deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, sind allerdings nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Zweitwohnungssteuer ausgenommen (Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03). Dies gilt auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Alle anderen können die doppelte Belastung entschärfen, indem sie die anfallende Steuer für die beruflich bedingte Zweitwohnung als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzen können.
Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Der steuerliche Tatbestand ist in den Satzungen der Gemeinden allerdings unterschiedlich geregelt. Die Definitionen einer Zweitwohnung können stark voneinander abweichen, auch das „Innehaben“, also die berechtigte tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung, wird unterschiedlich geregelt. Keine Rolle spielt dagegen, ob die Wohnung eine Miet- oder Eigentumswohnung ist.
In der Regel ist die Jahreskaltmiete Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer. In einzelnen Gemeinden werden auch die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) oder die Wohnfläche herangezogen. Der Steuersatz liegt zwischen fünf Prozent in Berlin und 16 Prozent in Erfurt, in der Regel beträgt er zehn Prozent. Einige Gemeinden und Städte haben in der Vergangenheit eine nach der Miethöhe gestaffelte Steuer erhoben, z.B. Leipzig. Degressiven Staffeln, die Besserverdienende begünstigen, indem die Besteuerung mit steigender Miete geringer ausfällt, wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2014 eine Absage erteilt (Az.: 1 BvR 1656/09).
Es gibt in Deutschland mehr als 10.000 politisch selbständige Gemeinden. Eine vollständige und aktuelle Auflistung, wo die Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird und wo nicht, gibt es nicht. Da hilft oft nur ein Blick in die jeweilige Steuersatzung. Die findet man meist auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde in Verknüpfungen wie Stadtrecht, Steueramt oder Satzungen. Im Zweifelsfall raten ARAG Experten jedoch, eine Anfrage beim Steueramt zu stellen – dieses gibt genaue Auskunft.
Nach der Einführung der Steuer hat die Stadt Sorge zu tragen, dass sie alle Steuerpflichtigen erfasst – das erfordert der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Als Basis dienen dafür die Meldedaten, diese sind jedoch alleine nicht ausreichend. So wären gemeldete Einwohner benachteiligt gegenüber nicht gemeldeten. Die Folge ist, dass die Städte Maßnahmen durchführen müssen, um unangemeldete Personen ausfindig zu machen. Nachdem die Gemeinde alle Betroffenen erfasst hat, benötigt sie in der Regel die Miethöhe und in Einzelfällen die Wohnungsgröße, um die zu zahlende Steuer ermitteln zu können. Die Steuerpflichtigen werden von der Stadt direkt angeschrieben und aufgefordert, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die beiliegende Steuererklärung auszufüllen. Dieses Schreiben geht meist sowohl an die Haupt- als auch an die Nebenwohnung der Betroffenen.
Kommunen dürfen die Zweitwohnungssteuer nur verlangen, wenn die Eigentümer oder deren Angehörige die Wohnung auch tatsächlich nutzen. Für eine leerstehende Wohnung müssen die Besitzer laut ARAG Experten keine Zweitwohnungssteuer zahlen.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Wohnung mit 50 Quadratmetern Wohnfläche. Sie wurde bis 2004 von der Schwiegermutter des Eigentümers bewohnt und steht seitdem nachweislich leer. Die Gemeinde verlangte nun Zweitwohnungssteuer, wogegen sich der Eigentümer wehrte, denn die Wohnung wird nachweislich nicht für private Zwecke als Zweitwohnung genutzt. Sie dient ausschließlich als Kapitalanlage und soll verkauft werden, sobald alle baulichen Mängel an der Immobilie beseitigt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Eigentümer nun Recht. Zwar darf eine Gemeinde zunächst davon ausgehen, dass eine leerstehende Zweitwohnung der persönlichen Lebensführung der Eigentümer dienen soll. Der Eigentümer könne diese Vermutung aber widerlegen. Dies ist hier gelungen, denn es gibt zahlreiche Hinweise darauf, dass die Wohnung ungenutzt leer steht. So ist dort seit Jahren kein Strom und kein Wasser verbraucht worden. Entsprechend entschied das Bundesverwaltungsgericht auch im Fall einer 70-Quadratmeter-Wohnung, die seit einer Erbschaft im Jahr 2001 leer steht (BVerwG, Az.: 9 C 5.13 und 9 C 6.13).
Unser Tipp für Studenten
Da Studenten in der Regel keine Steuern zahlen, können sie keine Werbungskosten geltend machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Verlustvortrages. Das ist eine Einkommenssteuererklärung mit negativem Einkommen; sie reduziert die Steuer, wenn irgendwann einmal Einkommen fließt.
Das passende Urteil
Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte
Die Besitzerin einer als Wochenendhaus eingerichteten etwa 35 Quadratmeter großen Blockhütte mit Strom- und Wasseranschluss, Aufenthaltsraum mit Küchennische, Toilette und Abstellraum hatte sich gegen eine Zweitwohnungssteuer über 161,18 Euro gewandt.
Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“.
Das Verwaltungsgericht Gießen erachtete die Hütte als Zweitwohnung. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen: Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder gar eine komplette Infrastruktur, so die ARAG Experten (VG Gießen, Az.: 8 K 907/12.GI).