Schrebergarten: Rechtliche Infos für Hobbygärtner
13.04.2021
Haben Sie zurzeit Lust auf einen Schrebergarten? Da sind Sie nicht allein. Die Nachfrage steigt gerade und wohl dem, der bereits einen Schrebergarten hat. Hier kann nach Lust und Laune gebuddelt, gegraben und gepflanzt werden. Natürlich im rechtlich zulässigen Rahmen, den diesmal nicht nur Corona vorgibt. Angehenden Kleingärtnern sagen wir, welche Rechte und Pflichten das Gartenglück begleiten.
Schrebergarten gesucht!
Wer sich für einen Schrebergarten interessiert, sollte die ersehnte Kleingartenanlage besuchen und sich vor Ort an die Vereinsvorstände wenden oder je nach Corona-Bestimmungen telefonisch nachfragen! Dort erfährt man am schnellsten, ob es freie Gärten gibt und wie lang unter Umständen die Warteliste ist.
Gartenfreunde, die sich neben dem Gärtnern auch für das Vereinsleben interessieren und gern daran teilnehmen möchten, sollten das nicht verschweigen. Denn bei der Vergabe der Parzellen geht es nicht immer strikt nach der Reihenfolge. Oft werden freie Gärten mehreren Interessenten gezeigt und der Verein entscheidet dann, wer den Zuschlag bekommt. Manchmal werden freie Gärten auch in Tageszeitungen annonciert. Auch die Internetseiten der zuständigen Landes- oder Bezirksverbände für Kleingärten listen oft freie Gärten auf.
Man muss Mitglied im Kleingarten-Verein werden
Voraussetzung für die Vergabe eines Gartens ist die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Kleingartenverein. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und legt die regelmäßigen Arbeitseinsätze fest, in denen die Gemeinschaftsflächen gepflegt werden und die für die Mitglieder verpflichtend sind. Wer sich für einen Kleingarten interessiert, sollte deshalb neben der Liebe zu Pflanzen auch eine gewisse Affinität zum Vereinsleben mitbringen!
Mit dem Verein wird auch der eigentliche Pachtvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Höhe der Pacht vereinbart wird. Gut zu wissen: Der Pachtzins wird durch das BKleingG nach oben hin auf das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau begrenzt. Welche Pacht vor Ort üblich ist, kann im Zweifelsfall beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte erfragt werden, der über die Stadt oder den Landkreis erreicht werden kann.
Eine Kündigung des Pachtvertrages ist übrigens für den Verpächter nur zum 30. November eines Jahres möglich. Je nach Kündigungsgrund gilt eine Kündigungsfrist von vier bzw. zehn Monaten. Der Pächter kann den Vertrag mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Pachtjahres kündigen. Die genauen Rechte und Pflichten, die für das Zusammenleben in der jeweiligen Anlage gelten, legt der Verein in der Kleingartenverordnung oder der Vereinssatzung fest.
Dort können Öffnungs- und Ruhezeiten, die erlaubte Heckenhöhe, die zulässige Bepflanzung, das Verhältnis von Obst- und Gemüseanbau zu Zierbepflanzungen oder ein Hundeverbot geregelt werden. Auch Entgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden auf den Gemeinschaftsflächen werden dort regelmäßig bestimmt.
Im Kleingarten darf man nicht wohnen
Eine im Kleingarten errichtete Laube darf laut BKleingG höchstens eine Grundfläche von 24 Quadratmeter (qm) haben. Dass sich diese zulässige Grundfläche nicht verdoppelt, wenn zwei Parzellen nebeneinander gepachtet werden, musste ein Kleingärtner erfahren, der genau auf der Grenze zwischen seinen Gärten ein Massiv-Gartenhaus mit 48 qm Grundfläche errichtet hatte. Das Gartenhaus stand so auf der Parzellengrenze, dass jeweils 24 qm der Grundfläche auf jede der Parzellen entfielen. Das gefiel der zuständigen Behörde nicht, die ihn zur Beseitigung der Laube aufforderte. Seine dagegen erhobene Klage wurde in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen abgewiesen.
Begründung des Gerichts: Das BKleingG stelle mit der Begrenzung der Grundfläche auf die einzelne Laube und nicht auf die Gartenparzelle ab. Wo diese Laube liege – gegebenenfalls auf der Grundstücksgrenze – sei für die zulässige Grundfläche egal (Az.: 10 A 1671/09).
Das Gesetz begrenzt aber nicht nur die Größe der Laube, sondern stellt auch klar, dass die Laube nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Dennoch errichtete ein Pächter in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschiedenen Fall in seinem Kleingarten ein Haus inklusive Telefonanschluss und Hundezwinger und zog schließlich auch dort ein. Der Verpächter kündigte und verklagte ihn schließlich auf Rückbau und Räumung des Gartens. Mit Erfolg: Das OLG hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Der Pächter habe den Kleingarten entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht nur kleingärtnerisch, sondern auch zum Wohnen genutzt (Az.: 13 U111/00).
Was passiert, wenn man seinen Kleingarten nicht pflegt?
Wer seinen Kleingarten nicht pflegt, muss mit einer Kündigung durch den Verpächter rechnen. So erging es einem Münchner, der von einem Kleingartenverein in der bayerischen Landeshauptstadt eine Parzelle mit einer Größe von etwa 240 qm gepachtet hatte. Der Verein monierte, dass er nur auf weniger als 30 qm dieser Fläche Obst und Gemüse anbaue und er die Parzelle im Übrigen auch verwahrlosen lasse. Weil sich innerhalb der vom Verein gesetzten Frist daran nichts änderte, wurde ihm gekündigt.
Das wollte der Pächter aber nicht hinnehmen. Er berief sich auf seine berufliche Belastung und gesundheitliche Schwierigkeiten, weshalb er seinen Garten nicht ausreichend habe pflegen können. Das vom Kleingartenverein angerufene Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn dennoch zur Räumung der Gartenparzelle. Weil er weit weniger als ein Drittel der Parzellenfläche kleingärtnerisch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 BKleingG genutzt hatte, habe er eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt, so das Gericht. Warum der Beklagte nicht in der Lage war, den Garten vorschriftsgemäß zu nutzen, spielte dabei keine Rolle. Er habe sich im Zweifelsfall bei der Bewirtschaftung seiner Parzelle von Dritten unterstützen lassen müssen (AG München, Az.: 432 C 2769/16).
Der Kleingarten und die rechtlichen Aspekte
Wichtigste Rechtsgrundlage für das Leben im Kleingarten ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Es bestimmt unter anderem, wann ein Garten überhaupt als Kleingarten gilt: Er muss in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen – also einer Kleingartenanlage – liegen und darf nur zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt werden. Im BKleingG finden sich auch Sondervorschriften zum Vereinsrecht und zum Pachtvertrag, die ergänzend zu den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten.
Ein gekündigter Gärtner hat Anspruch auf Entschädigung
Wird ein Kleingartenpachtvertrag vom Verpächter aus anderen Gründen als einer Pflichtverletzung des Pächters ordentlich gekündigt, steht dem Pächter nach dem BKleingG eine angemessene Entschädigung zu. Sie umfasst diejenigen Pflanzen oder Anlagen, die er im Rahmen einer üblichen kleingärtnerischen Nutzung eingebracht hat.
Dieser Anspruch verjährt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nach den mietrechtlichen Vorschriften des BGB in sechs Monaten ab der Beendigung des Pachtvertrages, sondern erst in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Az.: III ZR 181/01).