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15.01.2016

Zu alt zum Streuen?

Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Rentner damit beauftragt, die bestehende Räum- und Streupflicht vor dem Grundstück der Gemeinschaft zu erfüllen, so muss sie spätestens ab dessen 80. Lebensjahr überprüfen, ob der Rentner den Winterdienst sicher und zuverlässig ausführt. Im besagten Fall rutschte ein Fußgänger gegen zehn Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der WEG aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich und seine Unfallversicherung klagte. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden, obwohl nach der städtischen Satzung ab acht Uhr die Streu- und Räumpflicht einsetzte. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen, welcher aber aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Das Gericht sah eine überwiegende Haftung der WEG, da sie die Streupflicht am Unfalltag verletzt habe. Grundsätzlich könne diese Pflicht zwar auf Dritte übertragen werden; spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es habe bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut beziehungsweise geräumt war. Deshalb hätte die WEG eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 1 U 77/13).

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