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26.02.2014

Nutzungsausfall für unfertige Wohnung

Wohnungskäufer können vom Bauträger eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn sich Fertigstellung und Übergabe der Wohnung längere Zeit verzögern. Im konkreten Fall erwarben die Kläger vom beklagten Bauträger eine Altbauwohnung mit 136 Quadratmetern Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.08.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Käufer unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2011. Sie berechneten diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und ließen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Der BGH entschied, dass die Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen können, wenn ihnen in dieser Zeit kein anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VII ZR 172/13).

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