Rechtstipps und Urteile
06.06.2013
Abstandszahlungen – Wie viel ist erlaubt?
Eine neue Wohnung zu finden, gestaltet sich oft schwieriger als gedacht. Nicht genug damit, dass freie Wohnungen in vielen Städten Mangelware sind. Oft will der Wohnungsvorgänger seinen Nachmietern auch noch eine gebrauchte Einbauküche, vergilbte Gardinen oder diverse Lampen aufs Auge drücken – selbstverständlich gegen Zahlung einer stattlichen Summe. Und so mancher Vormieter verlangt auch einfach Geld dafür, dass er rechtzeitig aus der Wohnung auszieht. Was in diesem Zusammenhang gerechtfertigt und vor allem erlaubt ist und was nicht, erläutern ARAG Experten.
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Eine Vereinbarung, durch die Mieter verpflichtet werden sollen, dem Vormieter alleine dafür etwas zu zahlen, dass er die Wohnung pünktlich zum Übergabetermin für Sie räumt, ist unwirksam. So steht es im Gesetz, konkret in § 4a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG). Hat man an den Wohnungsvermittler trotzdem gezahlt, weil sonst keine Chance bestanden hätte, die Wohnung zu bekommen, fordert man das Geld von diesem zurück. Der Rückzahlungsanspruch ist ebenfalls im WoVermRG geregelt (§ 5 Abs. 1) und verjährt erst nach drei Jahren. Nicht verboten ist es hingegen, wenn ein Vormieter die Erstattung von Kosten verlangt, die ihm nachweislich für seinen Umzug entstanden sind (§ 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermRG).
Ablösevereinbarung
Legitim ist auch eine Vereinbarung, durch die ein neuer Mieter sich verpflichtet, Einrichtungen des Vormieters gegen Zahlung einer bestimmten Summe zu übernehmen. Rechtlich handelt es sich dabei nämlich um nichts anderes als einen Kaufvertrag, der in diesem Zusammenhang oft als „Ablösevereinbarung“ (oder auch „Ablösevertrag“) bezeichnet wird. Als Gegenleistung dafür, dass der Vormieter bestimmte Dinge in der Wohnung lässt, kann statt (oder neben) einer Geldzahlung z.B. auch die Übernahme von Schönheitsreparaturen oder von noch bestehenden Mietschulden vereinbart werden. Klar sollte aber sein, dass die Einrichtungsgegenstände auch tatsächlich dem (Vor-)Mieter gehören. Geht es z.B. um eine Einbauküche, darf dieser also kein Geld dafür verlangen, wenn der Vermieter derjenige war, der die Küche bezahlt hat! Auch wenn eine „Ablösevereinbarung“ nicht formbedürftig ist, empfiehlt es sich, diese und alle anderen Einzelheiten der Absprache schriftlich festzuhalten. Dem Vermieter sollte eine Kopie überlassen werden, damit auch er weiß, wie die Eigentumsverhältnisse sind, wenn Mieter später wieder ausziehen.
Auch bei einer „Ablösevereinbarung“ setzt das Gesetz den möglicherweise überzogenen Preisvorstellungen des Wohnungsvermittlers übrigens Grenzen: Die Vereinbarung ist nach § 4a Abs. 2 Satz 2 WoVermRG unwirksam, soweit das zu zahlende Entgelt in auffälligem Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht. Konkret bedeutet das: Der Kaufpreis für die Einrichtung darf nicht mehr als 50 Prozent über deren tatsächlichem Zeitwert liegen, ansonsten ist von einem auffälligen Missverhältnis im Sinne des Gesetzes auszugehen. Hat also z.B. der Einbaukleiderschrank einen Zeitwert von 1000 Euro, kann der Vormieter höchstens 1500 Euro dafür verlangen. Alles, was darüber liegt, muss der neue Mieter nicht zahlen, weil es sich tatsächlich um ein verstecktes Entgelt für die Wohnungsräumung handelt. Hat man bereits zu viel gezahlt, kann man laut ARAG Experten die Differenz ebenfalls nach § 5 Abs. 1 WoVermRG zurückverlangen.