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29.11.2013

Vögel füttern erlaubt

Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist selbst in unseren Städten kaum zu vermeiden. Es ist deshalb in der Regel kein vertragswidriger Zustand, der zu einer Mietminderung berechtigt. Das gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn Nachbarn die Vögel durch Futter und Wassergefäße anlocken. Das angerufene Gericht erklärte, das Füttern von Vögeln sei „sozialadäquat“ und weit verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes gelte nur, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn Tauben gefüttert würden. Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist demnach genauso erlaubt wie das Aufstellen eines Vogelbades im Sommer. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist weit verbreitet und kann demnach vonseiten des Vermieters oder der Nachbarn nicht beanstandet werden (LG Berlin, Az.: 65 S 540/09).

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