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21.04.2017

Umzug: Fremde Hundehaufen im Garten

Tierhalter sind grundsätzlich verpflichtet, die Hundehaufen ihres Tieres zu entfernen. Das gilt nach Auskunft von ARAG Experten selbstverständlich auch dann, wenn es sich um ältere Hinterlassenschaften handelt, die nach einem Umzug im ehemaligen Garten liegen bleiben. In einem konkreten Fall fanden die neuen Besitzer des Hauses in ihrem Garten eine große Anzahl von Hundehaufen, die das Haustier der Vorbesitzer dort hinterlassen hatte. Da der Garten beim Hauskauf von einer Schneedecke überzogen war, bemerkten die neuen Besitzer die Haufen erst im Frühjahr.

Doch statt die Vorgänger um Beseitigung zu bitten, wurde ein Gartenbauunternehmen damit beauftragt, die Hundehaufen zu entfernen und dabei gleich den Boden auszutauschen. Die Rechnung von rund 3.500 Euro flatterte dem Hundehalter ins Haus. Und dieser weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Zum einen, weil es keinen Beweis dafür gab, dass der Hundekot von seinem Tier stammte und zum anderen, weil er einen Bodenaustausch für überflüssig hielt. Und er kam mit seiner Weigerung durch. Wie die ARAG Experten betonen, handelt es sich natürlich um einen Sachmangel, wenn Haufen vom Hund des Vorbesitzers im Garten liegen bleiben. Doch die Chance zur sogenannten Nacherfüllung, also der nachträglichen Beseitigung der Haufen, wurde ihm in diesem Fall nicht gewährt. Zudem hätte die Kontaminierung des Bodens verhindert werden können, wenn man sofort gehandelt hätte und nicht erst Monate später, in denen der Hundekot vollständig im Erdreich versickert war (Amtsgericht München, Az.: 171 C 15877/15).

Kündigung der Mietwohnung wegen Hundekot?

Vermieter dürfen einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser seinen Hund im Gemeinschaftsgarten ständig die Notdurft verrichten lässt. Das hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden. In dem verhandelten Fall hatte der Mieter trotz Abmahnung und Widerruf der Duldung der Hundehaltung durch den Vermieter seinen Hund weiterhin in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, damit dieser dort sein Geschäft verrichtete. Die ständige Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Hundekot im Garten beeinträchtige die Mitmieter erheblich und störte den Hausfrieden nachhaltig, fanden die Richter. Da die Abmahnung keinen Erfolg hatte, durfte der Vermieter fristlos kündigen, berichten ARAG Experten (AG Steinfurt, Az.: 4 C 171/08).

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