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06.12.2022

An Hausfassaden, auf Balkonen und in den Vorgärten blinkt, funkelt und strahlt es mancherorts fast so hell wie in Las Vegas. Nicht jeder kann sich über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Was erlaubt ist, wissen ARAG Experten.

Was muss man bei der Weihnachts­deko im Treppenhaus beachten?

Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus, grundsätzlich nutzen. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 46/06).

Einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (Az.: 25 T 500/89).

Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus – egal, ob vor den Festtagen oder zu anderen Jahreszeiten – die übrigen Mieter aber stören, können sie verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

Was ist, wenn die Weihnachts­beleuchtung den Nachbarn stört?

Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören.

Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird. Ein Kündigungsgrund sind Lichterketten an Balkon und Fenster nach Auskunft der ARAG Experten hingegen nicht.

In einem konkreten Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter fristlos die Wohnung gekündigt, weil dieser auf Lichterketten im Außenbereich der Wohnung zur Weihnachtszeit nicht verzichten wollte – ohne Erfolg (Amtsgericht Berlin, Az.: 65 s 390/09).

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.

 

Stichwort Weihnachtsduft

In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man Weihnachtsduft im Treppenhaus besser nicht sprühen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, haben einige buchstäblich die Nase voll. So ist das Einparfümieren eines Treppenhauses nach Auskunft der ARAG Experten verboten, weil es sich bei dem Duft um eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums handeln kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03).

Darf der Weihnachtsmann an Mietshausfassaden klettern?

Am ausgestopften Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich die Geister. Was dem einen als liebenswürdige Weihnachtsdeko das Herz wärmt, lässt den anderen den Kopf schütteln. Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar und so ist auch der kraxelnde Weihnachtsmann durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der lebensgroße Geschenkebringer auf dem Weg zum Kamin sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte aber erst der Vermieter gefragt werden, so die ARAG Experten. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.

Lichterketten: Diese Infos sollten Sie kennen

Nicht alle Lichterketten sind gleichermaßen für den Außen- und Innenbereich geeignet. Wer sie outdoor einsetzen möchte, sollte nach Auskunft der ARAG Experten darauf achten, dass die Ketten mit einem geeigneten IP-Code (Ingress Protection Code) gekennzeichnet sind. So sind IP44-gekennzeichnete Lichterketten gegen das Eindringen von festen Fremdkörpern, die größer als einen Millimeter sind, und vor Spritzwasser geschützt. Für den Außenbereich sind sie also nur bedingt einsetzbar. Besser ist hier die Schutzart IP57. Diese Produkte sind auch gegen Staub und ein kurzes Untertauchen geschützt, halten also auch einen Starkregen aus.

Übrigens: Das CE Zeichen ist kein Qualitätssiegel, sondern nur die freiwillige Aussage des Herstellers, dass er relevante europäische Richtlinien einhält. Wer auf Siegel Wert legt, sollte nach dem GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit von unabhängiger Seite achten.

Auch in puncto Farbe gibt es Unterschiede: Wer die Lichterkette als Ambientelicht einsetzt, sollte warmweiß als Farbtemperatur wählen, also einen Bereich von etwa 3.000 Kelvin. Wird mehr Strahlkraft beispielsweise im Außenbereich benötigt, ist ein kaltes Weiß im Bereich von ca. 3.300 Kelvin angesagt. Für den Innenbereich raten die ARAG Experten zudem zu LED statt Glühbirnen. Sie verbrauchen deutlich weniger Strom und erwärmen sich nicht, so dass sie sicherer in der Handhabung sind. Auch auf Batterien sollte man aus ökologischer Sicht nach Möglichkeit verzichten und auf Akku-betriebene Lichterketten setzen.

Darf ich mein Büro weihnachtlich dekorieren?

Über Adventskränze, Lichterketten und andere festliche Deko bestimmt grundsätzlich der Chef. Er darf nämlich vorgeben, ob Arbeitnehmer private Gegenstände mitbringen dürfen. Vor allem, wenn Publikumsverkehr herrscht, durch die Deko Fluchtwege versperrt oder die Sicherheit gefährdet werden könnte – etwa durch brennende Kerzen –, darf der Arbeitgeber sein Veto aussprechen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Verbot allerdings triftig begründet werden muss. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, ob persönliche Gegenstände am Arbeitsplatz erlaubt sind.

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