Weihnachtsdeko im Mietshaus: Was ist erlaubt?
06.12.2022
An Hausfassaden, auf Balkonen und in den Vorgärten blinkt, funkelt und strahlt es mancherorts fast so hell wie in Las Vegas. Nicht jeder kann sich über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Was erlaubt ist, wissen ARAG Experten.
Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus, grundsätzlich nutzen. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 46/06).
Einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (Az.: 25 T 500/89).
Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus – egal, ob vor den Festtagen oder zu anderen Jahreszeiten – die übrigen Mieter aber stören, können sie verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.
Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören.
Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird. Ein Kündigungsgrund sind Lichterketten an Balkon und Fenster nach Auskunft der ARAG Experten hingegen nicht.
In einem konkreten Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter fristlos die Wohnung gekündigt, weil dieser auf Lichterketten im Außenbereich der Wohnung zur Weihnachtszeit nicht verzichten wollte – ohne Erfolg (Amtsgericht Berlin, Az.: 65 s 390/09).
Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.
In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man Weihnachtsduft im Treppenhaus besser nicht sprühen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, haben einige buchstäblich die Nase voll. So ist das Einparfümieren eines Treppenhauses nach Auskunft der ARAG Experten verboten, weil es sich bei dem Duft um eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums handeln kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03).