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Auf den Punkt

 
  • Bäume dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz theoretisch ganzjährig gefällt werden.
  • Viele Kommunen verbieten jedoch das ungenehmigte Fällen bestimmter Bäume durch individuelle Baumschutzsatzungen.
  • Wenn Sie ohne Genehmigung dennoch einen Baum auf Ihrem Privatgrundstück fällen, riskieren Sie Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
  • Bei einem Grenzbaum muss der Nachbar seine Erlaubnis erteilen, bevor ein Baum gefällt werden darf. Beeinträchtigende Wurzeln und auf Ihr Grundstück herüberragende Äste hingegen dürfen Sie eigenmächtig entfernen.
 

Bis wann darf man Bäume fällen?

Anders als von vielen angenommen, dürfen sämtliche Baumpflegemaßnahmen, also sowohl schonende Form- und Pflegeschnitte als auch Fällungen, grundsätzlich das ganze Jahr durchgeführt werden. Allerdings dürfen kein Landesrecht, keine kommunale Baumschutzsatzung und keine naturschutzrelevanten Punkte dagegensprechen. Der oft zitierte Zeitraum 1. März bis 30. September bezieht sich lediglich auf Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Sie dürfen in dieser Zeit nicht beschnitten werden. Bäume innerhalb des eigenen Privatgrundstücks fallen nicht darunter. Experten raten jedoch zum Baumfällen in den Wintermonaten zwischen November und Anfang Februar, weil dann das Holz am trockensten ist und früher als Brennholz verwendet werden kann.

 

Das sagt das Bundesnaturschutzgesetz zur Baumfällung

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 39 Abs. 5 Nr. 2) legt seit 2010 bundesweit einheitlich fest, dass Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden dürfen. Das gilt aber nicht für alle Bundesländer. Viele Bundesländer wie beispielsweise Hamburg – verbieten das Fällen von Bäumen in Privatgärten im Sommerhalbjahr. Erlaubt ist dann ein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Außerdem sollten Baumbesitzer vorab klären, ob es in ihrer Kommune eine Baumschutzsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Diese Satzungen können von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, ist das Fällen zunächst ohnehin tabu. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

 

Baumschutzsatzung schränkt Bäume fällen auch auf Privatgrundstück ein

Viele Kommunen haben ihre eigene Baumschutzsatzung, die das Baumfällen auch auf Privatgrundstücken einschränkt oder gar verbietet.

  • In Saarbrücken beispielsweise dürfen nur Bäume gefällt werden, die in einem Meter Stammhöhe noch keine 80 cm Umfang haben.
  • In Köln etwa sind erst alle Bäume vor der Axt sicher, die einen Stammumfang von mehr als 100 cm in einem Meter Höhe über dem Erdboden haben.
  • Und in Bremen hält man erst Bäume ab 120 cm Umfang für schützenswert.

Per Satzung geschützte Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. Das Baumfällen ist so in manchen Gemeinden selbst auf Privatgrundstücken nur dann möglich, wenn eine offizielle Genehmigung vorliegt. Wer sich nicht daran hält und dem Baum dennoch an die Rinde geht, muss mit saftigen Bußgeldern rechnen. So fallen mitunter bis zu 50.000 Euro – wie zum Beispiel in Düsseldorf – und mancherorts – so etwa in Mecklenburg-Vorpommern – sogar bis zu 100.000 Euro Bußgeld an, wenn man ohne Genehmigung einen Baum fällt. Auch wenn es sich nur um einen kleinen oder offensichtlich kranken Baum handelt, sollten Sie das Fällen immer mit der zuständigen Behörde abstimmen.

 

Baum richtig fällen in 6 Schritten

Wer zur Axt oder Motorsäge greift, muss natürlich aufpassen, dass der Baum weder Gegenstände noch Personen unter sich begräbt, wenn er fällt. Motorsägen sind nichts für Anfänger. Für das Arbeiten mit diesem Gerät sind entsprechende Kenntnisse erforderlich. Ein Helm mit Gehörschutz, Schutzhandschuhe und eine Schutzbrille gehören ebenso dazu wie eine Arbeitshose und festes Schuhwerk. Ist der Wind zu stark, sollte das Baumfällen auf einen anderen Tag verlegt werden, da Böen die geplante Fallrichtung beeinflussen können.

  1. Arbeitsbereich vorbereiten

    Entfernen Sie alle Hindernisse und potenzielle Stolperfallen in der Nähe des Baumes, wie Gartenmöbel, Äste oder Spielgeräte. Sperren Sie den Bereich um den Baum ab, damit keine Menschen oder Tiere in den Gefahrenbereich gelangen, während der Baum gefällt wird.
  2. Baumfall planen

    Schauen Sie sich den Baum genau an, um zu bestimmen, in welche Richtung er fallen wird. Es ist wichtig, dass der Baum in eine Richtung fällt, die sicher und kontrolliert ist. Wenn der Baum in unkontrolliert fällt, kann dies zu schweren Schäden führen.
  3. Fallkerbe aussägen bzw. -schlagen

    Die Fallkerbe ist der Bereich, in dem der Baum geschnitten wird, um ihn zu fällen. Sie sollte auf der Seite des Baumes geschnitten werden, in die er fallen soll. Der Schnitt sollte etwa ein Fünftel bis ein Drittel des Durchmessers des Baumes haben und in einem Winkel von 45 bis 60 Grad zum Boden verlaufen.
  4. Fällschnitt machen

    Sobald die Fallkerbe geschnitten ist, geht es an den Fällschnitt. Dieser wird an der gegenüberliegenden Seite des Stammes – parallel und etwa 5 cm oberhalb der Fallkerbe – ausgeführt.
  5. Baum zu Boden bringen

    Ist der Fällschnitt gemacht, muss der Baum kontrolliert zu Boden gebracht werden. Wer sichergehen will, dass er in die gewünschte Richtung fällt, kann ein starkes Seil hoch am Stamm anbringen, sodass Helfer den fallenden Baum in die richtige Richtung ziehen können.
  6. Entsorgung

    Abschließend sollten Sie den Baumstumpf samt Wurzelwerk entfernen, da er sonst erneut austreiben könnte.
 
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Wenn Bäume auf der Grundstücksgrenze stehen

Steht ein Baum unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, gilt: Der Nachbar muss seine Erlaubnis geben, bevor der Baum gefällt werden darf. Wird man gegen den Willen seines Nachbarn oder der Miteigentümer tätig, riskiert man nicht nur einen Nachbarschaftsstreit, sondern macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

 

Darf man Wurzeln vom Baum des Nachbarn kappen?

Ein Grundstücksnachbar darf herüberwachsende und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln im Weg der Selbsthilfe beseitigen. Das darf er auch dann, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden und wendet damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu überhängenden Ästen auch auf Baumwurzeln an (Az.: 2 S 132/20).

 

Äste dürfen abgeschnitten werden

Ein Grundstücksnachbar darf überhängende Äste auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Selbsthilferecht aus Paragraf 910 Bürgerliches Gesetzbuch könne aber durch naturschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt sein (Az.: V ZR 234/19).

 

Eigentümergemeinschaft: Wer darf fällen?

Haben Mieter in Mehrparteienhäusern ein Gartennutzungsrecht, schließt dies nicht das Fällen von Bäumen ein. Auch wenn es sich um Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, darf ein Eigentümer nicht eigenmächtig zur Axt greifen, sondern muss den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung abwarten.

 

Müssen Mieter zahlen, wenn ein Baum gefällt wird?

Bislang war sich die Rechtsprechung nicht einig, ob die Kosten für Baumfällarbeiten zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege gehören. Wird ein absterbender Baum entfernt, musste das nach Ansicht einiger Gerichte der Vermieter zahlen, weil er damit lediglich seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt bzw. einen Mangel beseitigt. Doch nun hat der Bundesgerichtshof mit einer höchstrichterlichen Entscheidung für Klarheit gesorgt: Danach können die Kosten für das Fällen eines morschen Baumes mit der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.

In einem konkreten Fall musste eine Mieterin anteilig 415 Euro zahlen, weil eine 40 Jahre alte, nicht mehr standfeste Birke gefällt werden musste. Die Gesamtkosten beliefen sich auf knapp 2.500 Euro (Az.: VIII ZR 107/20).

 
Stephanie Windmann Foto

Stephanie Windmann

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Expertin für Eigentümerrechte
  • Seit 2015 zugelassene Rechtsanwältin

Seit ich als Anwältin aktiv bin, fokussiere ich mich auf die transparente Beratung in Miet-, Nachbar- und Zivilrecht. Ich strebe stets nach klarer, verständlicher Lösungsfindung für meine Mandanten. Fragen beantworte ich gerne unter:

windmann@zuhorn.de

 

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