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21.03.2018

Kalte Zugluft in einem neu errichteten Passivhaus stellt einen Mietmangel dar, der eine Minderung der Miete um 10 % rechtfertigt. Die Kläger hatten im verhandelten Fall dem Gericht in der Verhandlung berichtet, dass, nachdem sie in das Passivhaus eingezogen waren, trotz funktionierender Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei.

Die Vermieterseite hielt dem entgegen, dass Beeinträchtigungen durch Zugluft, wenn überhaupt, nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung seien, welche im Sommer gar nicht auftrete. Das Gericht hat zunächst ausgeführt, dass Passivhäusern grundsätzlich und konstruktionsbedingt der Nachteil anhafte, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur zu einem sehr geringeren Maße verändert werden kann. Bei einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sei darüber hinaus konstruktionsbedingt häufig, zumindest innerhalb eines gewissen Rahmens, mit Zugluft zu rechnen.

Vorliegend ging das AG aber dennoch von einem Mangel der Wohnung aus. Aufgrund des Ergebnisses des zuvor durchgeführten Beweissicherungsverfahrens kam das Gericht nämlich zu der Überzeugung, dass das Auftreten von Zugluft in der hier maßgebenden Form jedenfalls aufgrund eines Bauausführungsfehlers über das erwartbare und damit hinzunehmende Maß hinausging. Auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer seien als im Winter, rechtfertige dies eine Minderung der Miete in Höhe von 10 %, so die ARAG Experten (AG Frankfurt aM, Az.: 33 C 1251/17 (76)).

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