Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbarn der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Im vorliegenden Fall stritten sich Nachbar aus aneinander grenzenden Doppelhaushälften. Nach Erwerb ihres Grundstücks ließen die Beklagten ihre Haushälfte durch einen Bauunternehmer abreißen und neu errichten. Im Zuge der Baumaßnahme wurde die gemeinsame Grenzwand freigelegt und war Witterungseinflüssen ausgesetzt. Infolge eindringender Feuchtigkeit kam es zur Schimmelbildung im Haus des Klägers, der seinen hierdurch erlittenen Schaden auf insgesamt circa 10.500 Euro beziffert und von den Beklagten ersetzt verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger an den beauftragten Bauunternehmer verwiesen, von dem der Kläger aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz allerdings keinen Schadensersatz erlangen konnte. Das OLG Hamm hat dem Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugesprochen. Anders als das LG hat es entschieden, dass die Beklagten für die vom Bauunternehmer pflichtwidrig unterlassenen Abdichtungsmaßnahmen einzustehen haben. Das Verhalten des Unternehmers sei dem Grundstücksnachbar zuzurechnen – der Nachbar könne den Geschädigten nicht auf die Schadloshaltung bei der Hilfsperson verweisen. Der den Bauunternehmer beauftragende Grundstücksnachbar und nicht der Geschädigte trage deswegen ein Insolvenzrisiko des Bauunternehmers. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, AZ .: 5 U 104/16).
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