Fünf gute Gründe auf den Wohnungsschlüssel aufzupassen
16.08.2017
Wem der Wohnungsschlüssel gestohlen wird, der kann in der Regel auf die Hausratversicherung zählen, wenn bei ihm eingebrochen wird. Nicht aber, wenn man den Schlüssel unbeaufsichtigt liegen lässt, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt.
Das aktuelle Urteil
Schließt eine Hausratversicherung den Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl im Fall eines fahrlässig ermöglichten Diebstahls des Wohnungsschlüssels aus, kann eine Versicherungsnehmerin, die ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel unbeaufsichtigt im Fahrradkorb lässt, keine Entschädigung verlangen, wenn die Tasche gestohlen und mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus der Wohnung entwendet werden.
Die Klägerin unterhielt im konkreten Fall bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Im Juli 2013 war das Fahrrad der Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier für wenige Minuten ohne Beobachtung geblieben. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Mit Hilfe des entwendeten Schlüssels drangen Unbekannte in die Wohnung der Klägerin ein und stahlen nach ihren Angaben unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände bezifferte sie mit 17.500 Euro. Vom beklagten Versicherer verlangte sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände. Die Klage hatte keinen Erfolg, da kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorliege. Denn die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb gelassen habe. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 20 U 174/16).
Ein Krankenpfleger hatte während seiner nächtlichen Stationsrunde seine Tasche offen im Pausenraum gelassen. Sie wurde gestohlen inklusive Ausweis, Auto- und Wohnungsschlüssel. Als er nach Hause kam, fehlten etliche Wertgegenstände aus seiner Wohnung.
Obwohl er bei seiner Hausratversicherung Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahl auch für den Fall hatte, dass jemand mit einem gestohlenen Schlüssel einbricht, musste der Versicherer laut dem Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 3 U 46/12) nicht zahlen. Laut Versicherungsbedingungen bestand nämlich nur dann Versicherungsschutz, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten ermöglicht wurde. Wer aber seine Schlüssel offen am Arbeitsplatz liegen lässt, verletzt die „verkehrserforderliche Sorgfalt“. Besser hätte der Pfleger seine Tasche einschließen oder wenigstens Ausweis, Geld und Schlüssel auf seine Runde mitnehmen sollen.
Wer die Wohnung verlässt, ohne abzuschließen, riskiert den Versicherungsschutz seiner Hausratversicherung. Einmal den Schlüssel umdrehen reicht übrigens aus (OLG Frankfurt am Main, Az.: 7 U 189/99). Ebenso fahrlässig handelt, wer auffällig sein Auto mit Gepäck belädt, anschließend seinen Hausschlüssel im Briefkasten des Nachbarn deponiert – und dabei von Dieben beobachtet wird (OLG Celle, Az.: 8 U 255/94).
Autoschlüssel sollten am Arbeitsplatz nicht offen liegengelassen werden. Die Mitarbeiterin eines Seniorenheims musste die Kürzung der Versicherungsleistung einer Teilkaskoversicherung um 50 Prozent hinnehmen, als ihr Auto gestohlen und beschädigt wurde. Die Fahrzeugschlüssel hatte sie in einem unverschlossenen Aufenthaltsraum deponiert (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1292/11).
Mieter, die einen der Schlüssel für die Schließanlage beim Auszug nicht zurückgeben können, müssen damit rechnen, die Kosten für den Austausch der gesamten Anlage zahlen zu müssen (LG Heidelberg, Az.: 5 S 52/12). Das gilt auch, wenn ein Mieter den Schlüssel am Strand verliert. Nach Ansicht von Hamburger Amtsrichtern kann das nur passieren, wenn der Schlüssel nicht hinreichend sorgfältig mitgeführt wird (AG Hamburg, Az.: 43b C 228/07).