In der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gilt hierzulande die Nachtruhe. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass es – wie so oft – auch hierbei Ausnahmen gibt. Handelt es sich beispielsweise um Rollläden, die auch nach 22 Uhr abends heruntergelassen werden und dabei einigen Lärm verursachen, ist dies erlaubt.
In einem konkreten Fall beklagte sich ein Mieter über seinen Nachbarn, der allabendlich seine quietschenden Außenjalousien deutlich nach 22 Uhr betätigte. Dadurch würde sogar sein Kind regelmäßig aus dem Schlaf gerissen. Doch Nachtruhe hin oder her: Die Betätigung von Rollläden gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung.
Keinem Mieter kann vorgeschrieben werden, wann er seine vier Wände verdunkelt (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 55 C 7723/10).