Die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung. Der Beklagte war im konkreten Fall Eigentümer einer Einzimmerwohnung in Berlin, die er zum Kaufpreis von 141.000 Euro zum Kauf anbot. Der Kläger interessierte sich für diese Wohnung. Nach den Verkaufsgesprächen unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau eine Reservierungsvereinbarung mit einer Reservierungsgebühr von 3.000 Euro, die auszugsweise wie folgt lautet: "Der Kaufpreis beträgt 140.740 Euro. Darüber hinaus ist vom Kläger bei Kaufvertragsabschluss eine Provision an die Firmen Bauplanungs GmbH, Berlin, und Immobilienbüro, Berlin, in Höhe von insgesamt 7,14 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, somit 10.049 Euro zu bezahlen. Dem Käufer ist bekannt, dass eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verkäufer und der Firma Bauplanungs GmbH besteht. Sollte der notarielle Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, zwischen den Parteien nicht zustande kommen, so steht der Betrag als pauschalierter Schadensersatz dem Verkäufer zu.
Der Kläger und seine Ehefrau zahlten die Reservierungsgebühr an den Beklagten. Nachdem die Vertragsverhandlungen über den endgültigen Kaufpreis gescheitert waren, lehnte der Beklagte aber die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ab. Er ist der Meinung, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt und der Kläger dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Von dem aufgerufenen Gericht wurde der Beklagte auf Rückzahlung der 3.000 Euro verurteilt. Das Gericht ist der Meinung, dass die Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit unwirksam ist, da keine notarielle Beurkundung erfolgt ist. Ein Kaufvertrag über eine Immobilie und eine in diesem Zusammenhang geschlossene Reservierungsvereinbarung würden eine rechtliche Einheit bilden, da die Vereinbarung zum Zwecke eines späteren Kaufvertrages geschlossen wird, erklägen ARAG Experten (AG München, Az.: 191 C 28518/15).
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