Nachbarn eines Sportplatzes müssen es nicht hinnehmen, wenn mehr als ein Ball pro Woche auf ihr Grundstück fliegt. In einem konkreten Fall verlangte ein Grundstückseigentümer vom Betreiber des auf dem Nachbargrundstück gelegenen Sportplatzes, es zu unterbinden, dass Bälle von Nutzern des Sportplatzes auf sein Grundstück geschossen werden. Nach seiner eigenen langfristigen Zählung musste er im Jahresdurchschnitt 134 Bälle aufsammeln. Er empfand das als erhebliche und unzumutbare Störung.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das OLG erachtete einen Ball pro Woche als einen erträglichen Durchschnittswert. Mehr als ein Ball pro Woche stelle hingegen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers an seinem Grundstück dar, die er nicht dulden müsse. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht einen sechs Meter hohen Ballfangzaun für geeignet und erforderlich, um das Herüberfliegen der Bälle zu verhindern, so die ARAG Experten (OLG Naumburg, Az.: 12 U 184/14).
Das Gericht hielt einen sechs Meter hohen Ballfangzaun für geeignet und erforderlich, um das Herüberfliegen der Bälle zu verhindern.