Kabelfernsehen: Sonderkündigungsrecht erst am Umzugstermin
24.01.2018
Internet- und Kabelfernsehkunden müssen bei Umzügen drei Monate ihren alten Vertrag weiterzahlen – auch wenn der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Verbraucherschützer wollten durchsetzen, dass die Kunden schon vor dem Umzug kündigen dürfen, wenn ihr Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Denn im Telekommunikationsgesetz gibt es eine Lücke, da nicht geregelt ist, ab wann die Frist läuft.
Die Verbraucherzentralen beriefen sich darauf, dass in dem Gesetz eben kein Termin genannt ist. Das Gericht stellte klar, dass ein Sonderkündigungsrecht erst ab Umzugstermin gilt. Für die Verbraucher ist dies unerfreulich, da Kunden für eine Leistung bezahlen, die sie gar nicht mehr bekommen, so die ARAG Experten (OLG München, AZ: 29 U 757/17).
Ein ähnlicher Fall
06.05.2016
Umzug: den Telefonanschluss fristgerecht kündigen
Kann ein Telefonanbieter bei einem Umzug am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten, haben Verbraucher nach Angaben von ARAG Experten ein außerordentliches Kündigungsrecht und kommen schneller aus ihrem Telefonvertrag heraus. Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Wer also drei Monate vor seinem Umzug kündigt, muss in der Regel nicht länger für seinen alten Vertrag zahlen. Fristbeginn für die Kündigung ist dabei nicht etwa der Tag des Umzugs, sondern der Tag, an dem das Kündigungsschreiben den Telefonanbieter erreicht.
Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Telefonkunde nach Thailand zog, wo ihm sein alter Anbieter keinen Anschluss zur Verfügung stellen konnte. Der Auswanderer nutzte daraufhin sein außerordentliches Kündigungsrecht und kündigte Anfang Januar. Und obwohl sein Vertrag damit auch nach richterlicher Auffassung Ende April endete, bestand sein Anbieter auf die Gebühr für den Mai. Das unter Vorbehalt gezahlte Geld musste der Anbieter dem Ex-Kunden allerdings zurückzahlen (Amtsgericht Köln, Az.: 142 C 408/15).