Rechtstipps und Urteile
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04.03.2016
Mietminderung bei Ausfall der Wechselsprech- und Klingelanlage
Ist eine im Haus vorhandene Gegensprechanlage defekt, können die Mieter zur Mietminderung berechtigt sein. Für die Höhe der Minderung kommt es darauf an, ob der Hauseingang von der Wohnung aus einsehbar ist. Bei der Bemessung der Minderung ist das Interesse des Mieters zu berücksichtigen, das darauf gerichtet ist, dass er Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung gewährleisten bzw. evtl. unerbetene Besucher an der Hauseingangstür abwehren kann. Den Ausfall der Gegensprechanlage kann man mit zwei bis fünf Prozent der Bruttomiete veranschlagen. Im konkreten Fall sah das Gericht bei einer Dachgeschosswohnung eine Minderung von fünf Prozent als gerechtfertigt an. Bei einer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung ist das Interesse an einer funktionierenden Gegensprechanlage laut ARAG Experten höher zu bewerten. Mieter im Parterre können notfalls auch durch einen Blick aus dem Fenster feststellen, wer Einlass begehrt (LG Dessau-Roßlau, Az.: 1 T 16/12).