Katzen und Hunde vor Gericht
18.08.2021
Katzen vor Gericht
11,8 Millionen Katzen leben in deutschen Haushalten – meist in friedlicher Koexistenz mit anderen Haustieren und ihren Besitzern. Doch gelegentlich gibt es Ärger, der dann vor Gericht landet. Auch in der Hundewelt geht nicht immer alles glatt. Wir stellen Ihnen einige Fälle vor.
Nur zwei Katzen erlaubt
Wer frei lebende Katzen hält, die regelmäßig draußen auf Jagd gehen, muss laut Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass er maximal zwei der wilden Stubentiger halten darf. In einem konkreten Fall hatten sich die Nachbarn über den Dreck in ihren Gärten beschwert, der von vier frei laufenden Katzen verursacht wurde. Die Richter entschieden, dass dieser Dreck nicht zumutbar sei und selbst für ländliche Gegenden zu viel war. Der Katzenliebhaber musste daraufhin zwei der Tiere abschaffen (LG Lüneburg, Az.: 4 S 48/04).
Nachbars Garten als Katzenklo
Wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, sorgt das nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Dennoch weisen ARAG Experten darauf hin, dass man es dulden muss, wenn Katzen aus der Nachbarschaft das eigene Grundstück mit Kot verschmutzen. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert (Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 947/98). In diesem Fall raten die ARAG Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen.
Katzenfüttern im Hof verboten
ARAG Experten weisen Katzenbesitzer darauf hin, dass es durchaus von der zuständigen Kommune untersagt werden kann, die lieben Stubentiger im Hof des Hauses zu füttern. Zumindest, wenn sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen oder die begründete Angst haben, dass durch den Geruch des Katzenfutters Ratten angelockt werden könnten. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem die Besitzerin mehrerer Stubentigers die Tiere im Hof fütterte, weil Katzen und Fressnapf ihre kleine Küche blockierten. Keine gute Idee, wie die Behörde zu Recht befand (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 12111/00.OVG).
Weitere Gerichtsurteile mit Hunde- und Katzenbeteiligung
Beim Lauftraining stürzte ein Jogger über einen freilaufenden Dackel und zog sich Brüche an der Hand und dem Unterarm zu. Er gab dem Halter des Hundes die Schuld und verklagte ihn in der Meinung, dass dieser für seinen Unfall haften müsse, obwohl er den Hund schon von weitem gesehen hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage genau aus diesem Grund auch nur zum Teil statt. Der Jogger trage eine Mitschuld an dem Sturz, da er durch ein Ausweichen oder das Laufen eines Bogens um den Hund die Kollision und den Sturz hätte verhindern können. Sein Mitverschulden lag nach Information der ARAG Experten bei 30 Prozent, so dass sie dem Kläger 70 Prozent der beantragten Klagesumme von rund 11.250 Euro zubilligten (OLG Koblenz, Az.: 5 U 27/03).
Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er den Halter der Katze haftbar machen. Denn nach Auskunft der ARAG Experten haften Tierhalter nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Der Geschädigte muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten gelegt und die Schadensersatzforderung des Radfahrers abgewiesen (Landgericht Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).
Beim Besuch eines Geschäftes stolperte eine 61-jährige Kundin über den Hund einer Verkäuferin, der schlafend im Eingangsbereich eines Geschäftes lag. Sie hatte den Hund nicht gesehen und zog sich schwere Verletzungen am Knie zu. Daraufhin klagte sie und forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Klägerin Recht und bejahte die Tierhalterhaftung gemäß Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Ein Mitverschulden der Kundin sahen die Richter nach Angaben der ARAG Experten nicht, weil der Hund für die Kundin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Verkäuferin den Sturz fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch ihr Tier woanders zum Schlafen hinbrachte (OLG Hamm, Az.: 19 U 96/12).
Im vorliegenden Fall gab es bereits Unmut zwischen den Hausnachbarn, weil die freilaufende Katze der Kläger auf dem benachbarten Grundstück ihr Geschäft erledigte, woraufhin die Freundin des beklagten Nachbarn den Kothaufen über den Zaun zurückwarf. Doch vor Gericht ging es um eine Schussverletzung des Katers. So sahen die Kläger und eine Zeugin, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Schussübungen mit seinem Luftgewehr durchführte. Als sie nach Abwesenheit zurückkehrten, merkten sie, dass es dem Kater nicht gut ging, sodass sie beschlossen, einen Tierarzt aufzusuchen. In der Tierklinik wurde eine Einschussverletzung im Bauchbereich des Katers diagnostiziert und der Kater notoperiert. Das Gericht kam auf Grundlage von Indizienbeweisen zu der Überzeugung, dass der Beklagte das Eigentum der Kläger – also die Katze – verletzt hatte und verurteilten ihn zur Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von knapp 1.200 Euro. Auch künftige Schäden, die aufgrund der Verletzungen noch entstehen, muss er nach Auskunft der ARAG Experten zahlen (AG Mönchengladbach-Rheydt, Az.: 11 C 289/16).
Weigert sich ein Hundehalter, seine Tierarztrechnung zu begleichen, weil er mit der Abrechnung des Veterinärs nicht einverstanden ist, darf der Mediziner nach Angaben der ARAG Experten das Tier nicht einfach behalten, um damit Druck auf den Halter auszuüben. Die Trennung des Tieres von seinem Herrchen könnte nach richterlicher Ansicht das Verhalten des Tieres derart negativ beeinflussen und sogar eine Charakterveränderung nach sich ziehen, dass dies einen kaum reparablen Schaden verursachen würde, der in keinem Verhältnis zur nicht bezahlten Tierarztrechnung stehe (Amtsgericht (AG) Duisburg, Az.: 77 C 1709/08, und AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1180/01 (10)).
Laut ARAG Experten kann eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, eine genauso praktische wie teure Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um den nicht arretierten Fenstergriff zu öffnen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nur für einen geringen Teil des Schadens aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).
Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autohalter! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Deshalb verweigerte ihm das angerufene Gericht den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch ARAG Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse er beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, Az.: 5 C 511/06).
Das Thema Katzennetz auf Balkonen wird nicht immer einheitlich entschieden. Gut lief es für eine Katzenbesitzerin in Berlin: Um ihrer Katze frische Luft zu gönnen, ohne dass sich Nachbarn gestört fühlen oder Singvögel gefährdet würden, brachte eine Mieterin ein Katzennetz am Balkon ihrer Wohnung an, ohne die Vermieterin um Erlaubnis zu fragen. Diese forderte dann auch prompt, das Katzennetz zu entfernen. Doch vor Gericht klagte die Katzenbesitzerin erfolgreich und hatte alle Argumente auf ihrer Seite. Zum einen gab es bereits andere Balkone mit Katzennetz im selben Mietshaus, zum anderen wurde die Bausubstanz des Hauses durch die Anbringung des Netzes in keinster Weise beschädigt und zu guter Letzt weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Haltung von Katzen in der Wohnung grundsätzlich erlaubt war. Das Netz durfte also bleiben (Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Az.: 18 C 336/19). In einem anderen Fall hatte ein Mieter nicht so viel Glück. Er musste das Katzennetz am Balkon wieder entfernen, weil sein Vermieter der Ansicht war, das Netz störe optisch das Gesamtbild der Fassade erheblich. Die Richter waren ähnlicher Ansicht (Amtsgericht Augsburg, Az.: 72 C 4756/14).
ARAG Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein. Dabei verweisen die ARAG Experten auf eine Katzenliebhaberin, die in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für mehrere Stunden unbeaufsichtigt – gleich drei der Stubentiger hielt, die regelmäßig den Parkettfußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten. Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin nicht nur der Parkettboden ausgetauscht, sondern die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung der Katzenfreundin weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch die angerufenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13).
Animal Hoarding kann mit Tiersammel-Sucht oder Tierhorten übersetzt werden. Es beschreibt ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, sie aber nicht mehr angemessen versorgen. Es fehlt an Futter, Wasser, Pflege und Hygiene. Letzteres beeinträchtigt dann auch Nachbarn und Mitmieter. Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich dann auch nicht mehr mit der vertraglichen Regelung "Hauskatzen erlaubt" vereinbaren.
Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten. Nachdem die Mieter der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen waren, erhielten sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht. Das zuständige Gericht erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen (LG Aurich, Az.: 1 S 275/09). Ein Mietverhältnis kann laut ARAG Experten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Wer seinen Stubentiger während des Urlaubs durch einen Tier-Sitter in den eigenen vier Wänden betreuen lässt, kann die Kosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine "Tier- und Wohnungsbetreuung" beauftragt hatte, während seiner Abwesenheit die Hauskatze zu betreuen. Die Kosten in Höhe von rund 300 Euro gab das Paar in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens aber 4.000 Euro, können bei der Festsetzung der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab – zu Unrecht, wie der BFH feststellte. Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt vor, wenn die Tätigkeit einen engen Bezug zur Haushaltsführung aufweist. Verrichtungen wie das Füttern, die Fellpflege und die Beschäftigung des Tieres sowie die anfallenden Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH, Az.: VI R 13/15).