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17.03.2015
Keine fristlose Kündigung nach Stromklau
Dreister Stromklau im Mietshaus wird in der Regel mit hohen Nachzahlungen bestraft. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Vermieter einen überführten Stromdieb trotzdem nicht gleich auf die Straße setzen darf. Es muss zunächst eine Abmahnung erfolgen. In einem konkreten Fall hatte eine Mieterin Strom aus der Steckdose im Treppenhaus gezapft. Die darauf folgende fristlose Kündigung musste der Vermieter allerdings zurücknehmen, weil die vorherige Abmahnung fehlte (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 304/14). Die ARAG Experten erinnern in diesem Zusammenhang aber an ein vergleichsweise teures Urteil: Ein Cannabis-Bauer wollte den hohen Stromverbrauch für die Plantage in der Wohnung kaschieren, indem er den Stromzähler manipulierte und so drei Jahre lang umsonst beliebig viel Strom abzapfte. Als er aufflog, durfte der Stromanbieter den Verbrauch schätzen und der Plantagenbesitzer musste 50.000 Euro nachzahlen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 19 U 69/11).