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17.12.2014

Immobilienverkäufer muss Bambuswurzel-Plage erwähnen

Den Verkäufer eines Hausgrundstücks trifft eine Aufklärungspflicht über die Durchsetzung des gesamten Erdreichs des Gartens der Immobilie mit Bambuswurzelwerk. Im konkreten Fall haben die späteren Kläger ein Grundstück mit Garten gekauft. Das von dem Verkäufer veräußerte Grundstück war jedoch mangelbehaftet, denn es war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe vollständig mit Bambuswurzelwerk und Bambustrieben durchwuchert gewesen. Das Wurzelwerk hat nicht nur den gesamten Garten mit seiner Bepflanzung überzogen, sondern hatte auch den Bestand des Hauses bereits angegriffen. Die Käufer klagten deshalb gegen den Verkäufer auf Schadensersatz für die Entfernung des Wurzelwerks in Höhe von 8.298,28 Euro. Mit Erfolg! Die Parteien hatten zwar in dem notariellen Kaufvertrag einen Haftungsausschluss für Mängel vereinbart. Hierauf kann sich der Beklagte laut ARAG Experten jedoch nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein solches arglistiges Verschweigen des Mangels hat das Gericht in diesem Fall angenommen. Als Schadensersatz hat das zuständige Gericht den Klägern die Kosten für die Beseitigung des Mangels, also für die Entfernung des Wurzelwerks und die Beseitigung des hierdurch entstandenen Schadens in voller Höhe zugesprochen (OLG Düsseldorf, I–21 U 82/13).

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