Kinderrechte und Kinderpflichten
18.11.2021
Den Müll rausbringen, das eigene Zimmer aufräumen, Opas 80. Geburtstag auch ohne Handy überstehen – manchmal ist es wirklich hart, Kind zu sein. Neben einer ganzen Reihe von gesetzlich verankerten Kinderrechten hat der Nachwuchs eben auch Pflichten zu erfüllen, die ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten sind: "Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten". In welchen weiteren Bereichen Eltern das Sagen haben, wissen die ARAG Experten.
Welche Aufgaben Kinder übernehmen und wie viel sie mithelfen müssen, hängt immer etwas vom Alter, der Reife und der individuellen körperlichen und geistigen Fähigkeit ab. Eltern sollten aber immer daran denken, dass Lernen wichtiger ist, als Teller zu spülen und auch Spielen Vorrang vor häuslichen Pflichten haben sollte. Für Schule und Freizeitaktivitäten muss also immer genug Zeit bleiben. Und wenn Kinder mithelfen, ist es wichtig, sie keinen Gefahren auszusetzen, beispielsweise im Umgang mit Küchengeräten.
Je früher die Mithilfe beginnt, desto besser. Schon Kleinkindern im Kindergartenalter kann abverlangt werden, beim Aufräumen, der Gartenarbeit oder beim Tischdecken mitzuhelfen. Auch wenn es anfangs womöglich länger dauert, wenn kleine Kinder mit anpacken – langfristig ist es eine lohnende Investition in ihre Selbständigkeit. Je älter die Kinder werden, desto mehr Mithilfe im Haushalt ist ihnen zumutbar.
Wie auch wir Erwachsenen haben Kinder ein Recht auf Privatsphäre. Das ist sogar in der UN-Kinderrechtskonvention verankert. Kleinere Kinder sollten dennoch ihr Zimmer nicht abschließen dürfen, denn ein Zimmerschlüssel kann schnell verloren gehen und dann können die Eltern im Ernstfall das Zimmer nicht betreten. Bei älteren Kindern kommt es auf den Einzelfall an. Wenn Eltern die begründete Sorge haben, dass ihr Kind gefährdet sein könnte – etwa durch Drogen oder ähnliches –, können sie verlangen, dass das Zimmer unverschlossen bleibt. Wer ins Haus darf, bestimmen aber alleine die Eltern, da sie das Hausrecht haben.
Auch bei der Post greift übrigens das gesetzlich verankerte Recht auf Privatsphäre. Briefe für die Kinder dürfen die Eltern daher in der Regel nicht öffnen – wie auch umgekehrt! Das kann natürlich erst ab einem Alter gelten, in dem Kinder die eigene Post auch lesen können.
Natürlich ist es immer zu früh, wenn es heißt „Ab ins Bett!“. Und grundsätzlich müssen sich Kinder an die Regeln halten, die die Eltern zu Hause vorgeben. Welche Bettzeiten jedoch sinnvoll sind, hängt immer von Alter und Schlafbedürfnis des jeweiligen Kindes ab und kann daher ganz erheblich variieren. Ist ein Kind tagsüber unkonzentriert, antriebs- oder sogar appetitlos oder reagiert schnell gereizt, könnte das ein Hinweis auf Schlafmangel sein.
Auch wenn das Taschengeld aus pädagogischer Sicht sicherlich sinnvoll ist – einen Anspruch auf Taschengeld haben Kinder nicht. Gesetzlich geregelt ist nur der Anspruch auf Unterhalt. Solange die Kinder minderjährig sind und bei den Eltern wohnen, beschränkt dieser Anspruch sich aber auf den sogenannten Naturalunterhalt, also Essen, Kleidung, Spielsachen, Freizeitaktivitäten und Ähnliches.
Ab dem siebten Geburtstag sind Käufe der Kinder wirksam, wenn sie mit Mitteln bewirkt wurden, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden. So regelt es das BGB in Paragraf 110, weshalb der auch „Taschengeldparagraf“ genannt wird. Grundsätzlich dürfen Kinder sich also mit ihrem Taschengeld das kaufen, was sie möchten. Anders ist es bei teuren Anschaffungen. Ohne Genehmigung der Eltern können die tabu sein, dann ist der entsprechende Kaufvertrag unwirksam. Natürlich können Kind und Eltern etwas anderes absprechen. Anschaffungen wie etwa Haustiere, die Folgekosten nach sich ziehen, sind aber nie ohne Genehmigung der Eltern wirksam. Hier kommt auch noch Paragraf 11 c des Tierschutzgesetzes zum Tragen, wonach Wirbeltiere ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gar nicht abgegeben werden dürfen.
Eltern haben ihren Kindern gegenüber eine gesetzliche Aufsichtspflicht. Deren Umfang richtet sich allerdings nach dem Alter und dem Charakter des Kindes. Feste Altersgrenzen, ab denen ein Kind allein zu Hause bleiben kann, gibt es daher nicht. Sind sich Eltern sicher, dass ihr Kind vernünftig genug ist, um eine Zeit lang alleine zu Hause zu bleiben, können sie daher zunächst mit kurzen Abwesenheitszeiten beginnen und sie dann langsam steigern.
Ohne Zustimmung der Eltern ist weder das Haarefärben noch das Stechen von Ohrlöchern oder Piercings erlaubt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Teenager ab einem Alter von 14 Jahren gepierct werden dürfen, dann allerdings nur in Anwesenheit ihrer Eltern. Mit 16 müssen die Eltern nicht mehr dabei sein, allerdings eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben.
Eltern haben die gesetzliche Pflicht, sich um die schulische Bildung ihrer Kinder zu kümmern. Verschweigen Kinder ihre Schulnoten, haben Eltern nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, sich mit den Lehrern in Verbindung zu setzen, um über Noten und die schulische Leistung des Kindes zu sprechen.
Eltern dürfen laut Paragraf 1631 BGB bestimmen, wo das Kind wohnt. Ohne Zustimmung der Eltern dürfen Jugendliche bis zur Volljährigkeit also nicht von zu Hause ausziehen. Daher wäre auch ein Mietvertrag für eine neue Bleibe, die ein Jugendlicher ohne Genehmigung der Eltern schließt, gar nicht wirksam.