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28.06.2017

Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht übernehmen. Im konkreten Fall war die Klägerin kinderlos und begab sich 2012 in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Frau und schließlich zur Entbindung. Die Klägerin beanspruchte die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 Euro) von dem beklagten privaten Krankenversicherer – jedoch ohne Erfolg.

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergab sich laut den Versicherungsbedingungen unter anderem aus den gesetzlichen Vorschriften – ferner war vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der BGH dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstrecke sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa – dies bedeute aber nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind. Der Klägerin stehe danach kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu, weil die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: IV ZR 141/16).

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