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24.11.2016

Ein binationales lesbisches Paar hat sich das Recht erstritten, dass ihr gemeinsames Kind in Deutschland anerkannt wird. Im verhandelten Fall ging es um ein südafrikanisch-deutsches Paar, das in Südafrika geheiratet hatte. Die südafrikanische Partnerin ließ sich in ihrem Heimatland künstlich befruchten und brachte 2010 ein Kind zur Welt. Die deutsche Ehe-Partnerin wurde nach südafrikanischem Recht als Co-Mutter anerkannt.

Die Probleme begannen erst, als das Paar beim Berliner Standesamt beantragte, dass auch in Deutschland beide Partnerinnen als Elternteile anerkannt werden. Das lehnte die Behörde ab. Ihrer Ansicht nach sei nur die Südafrikanerin Mutter, die deutsche Partnerin aber rechtlich eine fremde Person. Deshalb dürfe das Kind auch nicht im deutschen Geburtenregister eingetragen werden und erhalte nicht automatisch und ohne langwierige Stiefkindadoption die deutsche Staatsangehörigkeit.

Diesem Vorgehen widersprach nun der Bundesgerichtshof. Laut ARAG Experten beriefen sich die Richter dabei ausdrücklich auf das Kindeswohl und betonten erneut, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern genauso fördern könne, wie es eine traditionelle Ehe tue (BGH, Az.: XII ZB 15/15).

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat neben der leiblichen Mutter erstmals eine Co-Mutter anerkannt, ohne dass sie das Kind adoptieren muss.

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