Rechtliches rund ums Vererben
19.08.2016
In der Bundesrepublik sterben täglich rund 2.300 Menschen – einige von ihnen sehr plötzlich. Auch wenn sich die wenigsten gern mit ihrem eigenen Ableben auseinandersetzen, man sollte sich beizeiten überlegen, wem man sein Eigentum vermachen möchten und dies in Form eines Testaments festhalten. ARAG Experten erläutern, worauf man beim Thema Vererben achten sollte.
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat. Das Gesetz unterteilt Erben in verschiedene Ordnungen. So sind Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel in der Erbfolge als Erben 1. Ordnung zu betrachten, Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen als Erben 2. Ordnung und Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen & Co. als Erben 3. Ordnung. Die weiter entfernten Verwandten erben aber nur, wenn es keine näheren mehr gibt.
Existiert beispielsweise ein Kind, gehen die Geschwister leer aus. Nicht in dieser Linie aufgeführt ist der Ehepartner, da er ja nicht mit dem Verstorbenen verwandt ist. Für ihn gilt das sogenannte Ehegattenerbrecht. Sofern die Ehe besteht, erbt auch der Ehepartner. Allerdings ist er nicht, wie häufig vermutet, automatisch Alleinerbe. Gibt es noch Verwandte, wird anhand der Erbfolge ermittelt, welcher Anteil dem Ehepartner überhaupt zusteht. So kann bei Kinderlosen unter Umständen gar ein nicht einmal bekannter Neffe miterben. Um daraus resultierenden Ärger von vornherein zu vermeiden, ist das Abfassen eines Testaments durchaus empfehlenswert.
Existiert ein Testament, hebt dieses grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge auf. Erben 1. Ordnung, Eltern oder Ehepartner jedoch komplett zu enterben, ist nicht ohne weiteres möglich. Diesem Personenkreis spricht der Gesetzgeber einen sogenannten Pflichtteil zu. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann lediglich entzogen werden, wenn der Erblasser beispielsweise von der betreffenden Person körperlich attackiert worden ist. In einem solchen Fall muss der Grund eindeutig benannt werden. ARAG Experten raten, sich in einem solchen Fall bei der Testamentserstellung auf jeden Fall von einem Notar beraten zu lassen.
Wenn die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau vor ihrem Ehemann verstirbt, fällt das Erbe der gesetzlichen Erbfolge entsprechend an die Tochter, die eigentlich nur den Pflichtteil erhalten sollte. Um solchem Ungemach vorzubeugen, kann im Testament direkt ein Ersatzerbe benannt werden – beispielsweise eine gemeinnützige Organisation. Auch kann geregelt werden, in welcher Reihenfolge geerbt wird. „Zunächst erbt meine Ehefrau und nach ihrem Tod meine Tochter aus erster Ehe“: Ein solcher Passus klärt nicht nur, wer Vor- und Nacherbe ist, sondern beschränkt den Vorerben bereits in seinem Umgang mit dem Erbe. So kann die Frau nicht einfach Geld aus der Erbschaft verschenken oder Immobilien verkaufen, da diese noch der Tochter vererbt werden sollen.
Der aus der Küchenschublade gezogene Schmierzettel reicht theoretisch als gültiges Testament aus, sofern der Text komplett eigenhändig verfasst und erkennbar mit Vor- und Zunamen unterschrieben ist sowie auf ihm Verfassungsort und -datum vermerkt sind. Zudem muss der Verfasser mindestens 16 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sein. So weit, so gut. Wer allerdings sicher gehen möchte, dass sein letzter Wille gefunden und befolgt wird, sollte ihn nicht in der Schublade aufheben. Die beste Aufbewahrungsmöglichkeit für ein Testament ist beim Nachlassgericht; als Quittung bekommt man dort den sogenannten Hinterlegungsschein.
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, vernichtet man das Schriftstück am besten. Allerdings sollte dann ein neues aufgesetzt werden, ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft. Aber auch ein durchgestrichenes oder mit dem Wort „ungültig“ versehenes Testament verliert seine Wirksamkeit, sofern erkennbar ist, dass dies vom Erblasser durchgeführt wurde. Bei mehreren existierenden Testamenten ist das gültig, welches das jüngste Datum trägt.
Als Alternative zum eigenhändigen Testament kann ein zukünftiger Erblasser beim Notar ein sogenanntes öffentliches oder notarielles Testament erstellen. Dies ist besonders wichtig, wenn es um kompliziertere Vererbungsprozesse geht, da Formulierungen in Testamenten eindeutig sein müssen. Doch auch im Normalfall lohnt es sich, einen Fachmann zu konsultieren, raten die Experten der ARAG Versicherung. Der Notar berät nämlich in sämtlichen testamentarischen Angelegenheiten – auch in steuerlichen. Zudem führen eigenständig und unklar formulierte Testamente häufig zu Streitereien zwischen den Erben. Wer die anfallenden Kosten, die sich nach der Höhe des Erbes richten, sparen möchte, begeht vielleicht einen Denkfehler. Denn ein notariell erstelltes Testament kann den Erbschein ersetzen, den Erben andernfalls meist anfordern und ebenfalls bezahlen müssen. Somit ist ein öffentliches Testament nicht nur die sicherste Variante, sondern erspart den Nachkommen sowohl Kosten als auch Mühen.
Seit Anfang 2012 gibt es das Zentrale Testamentsregister. In das Testamentsregister werden Verwahrangaben zu sog. erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Das sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, die die Erbfolge beeinflussen können, wie z. B. Erbverzichtsverträge. Das Register erfasst allerdings nur diejenigen Urkunden, die notariell beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen wurden. Privat verwahrte eigenhändige Testamente sind nicht registrierungspflichtig. Gespeichert werden auch nur die Angaben, die zum Auffinden der Urkunden erforderlich sind. Weder werden also die Urkunden als solche im Register hinterlegt noch wird deren Inhalt übermittelt.