Rechtstipps und Urteile
28.01.2014
Verkehrssünder – Schweigen ist Gold
ARAG Experten raten Verkehrssündern, die beim Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung erwischt wurden, Ruhe zu bewahren und sich unter Umständen nicht zum Hergang zu äußern. Nicht selten reden sich Verkehrsteilnehmer nämlich um Kopf und Kragen. Dabei sind auch vermeintlich gute Ausreden im Rechtsalltag genau das Gegenteil. Wer zum Beispiel auf den Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung mit der Ausrede, man sei ganz fürchterlich in Eile gewesen antwortet, macht die Sache sehr viel schlimmer. Diese verständliche Ausrede, ist nämlich nicht nur ein Schuldeingeständnis, sondern belegt sogar einen Vorsatz. Das kannn eine Verdoppelung des Bußgeldes bedeuten. Schweigen wäre in so einem Fall also Gold gewesen.
Niemand muss Angaben machen
Ein Polizist erkundigt sich bei einem verdächtigen Autofahrer, ob diesem das Fahrzeug mit dem besagten Kennzeichen gehört, ferner ob er alleiniger Fahrzeugnutzer und weiter auch zu einer bestimmten Zeit (Tatzeit) auf einer bezeichneten Straße (Tatort) gefahren ist. Wer jetzt leichtfertig die Fragen beantwortet, kann einen im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder gutzumachenden Fehler begehen. Unabhängig davon, dass man sich nach einem Unfall oder einem Zusammentreffen mit der Polizei in einer psychischen Ausnahmesituation befindet und von einer Anhörung durch die Polizei regelmäßig überrumpelt wird, kennt man zu dieser Zeit nicht die vollständige Sach- und vor allem Beweislage.
Handelt es sich nämlich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit, wird es der Justiz ohne eigene Einlassung zur Fahrereigenschaft schwerlich gelingen, den Täter ausfindig zu machen. Mit der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, würde man sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen, so ARAG Experten. Die richtige Reaktion lautet: „Hierzu mache ich keine Angaben!“ Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei Angaben zu machen oder – im Falle einer Vorladung – zur Polizei zu gehen. Weder Zeugen und erst recht nicht Beschuldigte. Oft wird auf schriftlichen Vorladungen der Polizei bereits darauf hingewiesen: „Sofern Sie zu Ihrer Vernehmung/Anhörung nicht erscheinen oder nicht rechtzeitig Hinderungsgründe benennen, die Ihrem Erscheinen entgegenstehen, wird davon ausgegangen, dass Sie bei der Polizei keine Angaben machen wollen.“
Wann Lügen erlaubt ist
Anzeigeerstatter, die strafprozessual „normale“ Zeugen sind, genießen bei der Justiz großes Vertrauen. Schließlich macht sich, wer einen anderen wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt, einer falschen Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Und wer vor Gericht als Zeuge falsch aussagt, kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB bestraft werden. Ganz im Gegensatz dazu ist es dem Beschuldigten beziehungsweise späteren Angeklagten gestattet, im Rahmen seines Selbstschutzes zu lügen, ohne dass ihm Sanktionen drohen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch eine andere Straftat verwirklicht wird. Auch wer meint, die Behauptungen des Anzeigeerstatters durch einen im Fahrzeug befindlichen Entlastungszeugen (oft der Ehepartner) widerlegen zu können, muss gewarnt werden: Schenkt das Gericht nämlich den Angaben des Anzeigeerstatters Glauben, folgt daraus, dass die Aussage des Beifahrers falsch ist. In derartigen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft dann auch noch ein Verfahren gegen diesen vermeintlichen Entlastungszeugen wegen Falschaussage ein.
Praxistipp
Jeder, der von der Polizei – auch auf frischer Tat – angetroffen oder aufgesucht wird, sollte dieser gegenüber keinerlei Angaben machen, sondern konsequent schweigen, denn Schweige- und Akteneinsichtsrecht stellen das Kernstück der Verteidigung dar.