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21.11.2013

Wer hat Vorfahrt in der Tiefgarage?

Benutzer von Tiefgaragen vertrauen meist darauf, dass die Straßenverkehrsordnung auch unter Tage Gültigkeit hat. Zu Recht? Oder gelten in Tiefgaragen besondere Regeln? ARAG Experten verweisen auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München.

Der Fall

Die Einfahrt einer Tiefgarage ist nach rechts und links durch eine Mauer von den jeweils danebenliegenden Parkbuchten abgetrennt. Der Porsche des Klägers stand vorwärts eingeparkt in der Parkbucht unmittelbar rechts neben der Mauer. Als der Kläger rückwärts aus der Parkbucht fuhr, kam es zur Kollision mit einem Auto, das gerade von der Einfahrt kommend rechts in die Tiefgarage abbog. Dabei entstand ein Sachschaden, den der Kläger ersetzt bekommen wollte. Der Unfallgegner bestritt jedoch, zu schnell gewesen zu sein, und weigerte sich zu zahlen.

Das Urteil

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage des Porschefahrers ab: Der Unfall habe sich ereignet, während der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage auf die Fahrbahn zwischen den Stellplätzen ausfuhr. Beim Rückwärtsfahren habe man sich nach der Straßenverkehrsordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Gleiches gelte auch für denjenigen, der aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn ausfahre. Hier habe der Unfall zwar in einer Tiefgarage stattgefunden, in der auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde. Nach allgemeiner Meinung gilt aber auch an solchen Plätzen eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht.

Die Urteilsbegründung

Es ist nicht angemessen, in einer Tiefgarage die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Im Allgemeinen würden auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden, führte die Richterin aus. Deshalb genießen auch in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden, Vorfahrt, erläutern ARAG Experten. Von dem Kläger durfte darüber hinaus erwartet werden, dass er angesichts seiner extrem eingeschränkten Sicht mit ganz besonderer Vorsicht aus der Parkbucht ausfuhr. Er hätte sich gegebenenfalls einweisen lassen oder rückwärts einparken müssen, um beim Ausfahren eine bessere Sicht auf die übrigen Nutzer der Tiefgarage zu haben, so das Gericht (AG München, Az.: 343 C 26971/12).

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