Rechtstipps und Urteile
11.06.2013
Provozierter Auffahrunfall
Provoziert ein Autofahrer einen Unfall, willigt er damit in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein, so dass ihm kein Schadensersatzanspruch zusteht. Im konkreten Fall befuhr ein gelernter Karosseriebauer und Lackierer eine Straße in Bottrop mit seinem Pkw, um dort auf die Autobahn aufzufahren. Vor einer für ihn grün zeigenden Fußgängerampel bremste er sein Fahrzeug ab. Darum fuhr die nachfolgende Fahrerin mit ihrem Wagen auf den Pkw auf. Der Mann, der mit seinem Fahrzeug bereits einen bereits reparierten Vorschaden erlitten hatte, klagte. Er verlangte von der Beklagten bzw. deren Versicherung Ersatz für den von ihm auf ca. 10.500 Euro bezifferten Schaden. Das angerufene Oberlandesgericht Hamm verneinte den Schadensersatzanspruch aufgrund eines provozierten Unfalls! Nach den Feststellungen des OLG ist der Beklagten der Nachweis gelungen, dass der Kläger den Unfall provoziert und damit in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, so dass ihm kein Schadensersatzanspruch zustehe. Bereits die Art des Unfalls aber auch die anschließende Abrechnung der Schäden sprach für eine Unfallmanipulation. Eine Auffahrkonstellation wird häufig für provozierte Unfälle gewählt, weil sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich ist, warnen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 6 U 167/12).