Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap
 

Auf den Punkt

 
  • Der Vorrang beim Parken wird demjenigen gewährt, der als Erster direkt an der Parklücke ankommt.
  • Das Reservieren einer Parklücke durch eine Person ist nicht gestattet, da der Vorrang ausschließlich dem Fahrzeugführer zusteht.
  • Auf Parkplätzen ist die Vorfahrtsregel "rechts vor links" nur anwendbar, wenn die Fahrbahnen einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen; andernfalls ist eine gegenseitige Verständigung zwischen den Verkehrsteilnehmern erforderlich.
  • Bei Konflikten um Parkplätze sollte aggressives Verhalten vermieden werden, da dies zu schwerwiegenden rechtlichen Folgen führen kann.
 

Chaos in der City – die Parkplätze sind heiß begehrt. Sie freuen sich, dass Sie endlich eine Parklücke entdeckt haben und während Sie höflich warten, dass der „Vorgänger“ rückwärts ausgeparkt hat, kommt von der anderen Seite ein Auto und schiebt sich frech in die Lücke. Ist das erlaubt? Darf man Parkplätze reservieren? Welche Verkehrsregeln gelten auf einem Kundenparkplatz.

 

Parkplatz klauen: Diese Regeln gelten laut StVO

Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). § 12 Abs. 5 S. 1 StVO bestimmt, dass an einer Parklücke derjenige Vorrang hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Befindet sich ein Autofahrer in einer Straße mit Gegenverkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke noch nicht „unmittelbar erreicht“.

Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt nach dem Gesetz übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss. Auch den eingangs zuerst beschriebenen Fall regelt die StVO: Denn der Vorrang gilt nach § 12 Abs. 5 S. 2 StVO auch für den Fahrzeugführer, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO – und erfüllt damit einen Bußgeldtatbestand. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 5 StVO ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit (siehe § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO) und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Wer hat Vorrang beim Einparken?

An einer Parklücke hat derjenige Vorrang, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Und „unmittelbar“ meint nicht, sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf gleicher Höhe der Parklücke zu befinden. Vorrang hat man auch dann noch, wenn man zuerst an der Parklücke angekommen ist, aber zunächst daran vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken oder anderweitig zu rangieren. Auch das Warten auf eine Parklücke ist streng geregelt: Drängelt sich ein anderer Fahrer in die Parklücke vor, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt er gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und erfüllt damit einen Bußgeldtatbestand. Es kann ein Ordnungsgeld von 10 Euro fällig werden.

Wer als Autofahrer auf Nummer sicher gehen möchte und eine freie Parklücke reserviert, indem er beispielsweise seinen Beifahrer dort hinstellt, bis er die Lücke mit dem Fahrzeug erreicht, verstößt ebenfalls gegen die StVO. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vorrang an einer Parklücke nur dem Fahrzeugführer selbst gewährt wird.

 

Gilt auf Parkplätzen „rechts vor links“?

Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "rechts vor links" verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass § 8 der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer über die Vorfahrt verständigen.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Unfall auf einem Kaufhausparkplatz, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen. Schon das angerufene Amtsgericht hatte in erster Instanz geurteilt, dass "rechts vor links" hier nicht gelte und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen seien. Das Landgericht bestätigte diesen Spruch, so dass die Kosten für den Schaden geteilt werden (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12).

 

Streit um die Parklücke: Lieber keine Strafe riskieren

Auch wenn Sie sich als Autofahrer zu Recht ärgern, dass Ihnen die einzige Parklücke weit und breit vor der Nase weggeschnappt wird, raten ARAG Experten, die Situation gütlich zu klären oder lieber auf den Parkplatz zu verzichten. Denn eine Anzeige wegen Nötigung oder Körperverletzung ist keine Bagatelle und kann Sie teuer zu stehen kommen. Außerdem sollten Sie bedenken, dass aggressives Verhalten im Straßenverkehr auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, weil Sie sich dadurch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweisen.

 

Verbrenner an Parkfläche für E-Autos darf abgeschleppt werden

Benutzer von Elektrofahrzeugen müssen darauf vertrauen können, dass ausdrücklich Elektrofahrzeugen vorbehaltene Parkflächen mit Ladesäulen frei bleiben und genutzt werden können. Auch ohne konkrete Behinderung ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Abschleppen daher erlaubt (Az.: 14 K 7479/22).

 

Wenn der Parkplatz zu eng ist

Ein neu gebauter Tiefgaragenstellplatz maß an der breitesten Stelle nur 2,50 Meter. Zu schmal, um mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mühelos einzuparken. Und mit 20.000 Euro zu teuer, um nicht genutzt zu werden.

Als der Käufer, gleichzeitig Eigentümer der dazugehörigen Wohnung, daraufhin zwei Drittel des Geldes vom Bauträger zurückhaben wollte, lehnte dieser mit der Begründung ab, dass der Platz nach aktueller Verordnung des Landes Niedersachsen erbaut worden war.

Das war unerheblich, denn auch ein unabhängiger Gutachter schaffte es nicht, vorwärts einzuparken. Ein aufwändiges Wendemanöver oder eine Rückwärtsfahrt war unzumutbar und daher ein Mangel. Die Wertminderung des Kaufpreises ging daher in Ordnung (Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: 8 U 62/18).

 

Darf man auf Schachtdeckeln parken?

Einem Fahrzeugführer ist es nicht erlaubt, über einem Gullydeckel auf dem Gehweg zu parken. Geregelt ist dies in § 12 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Denn nach dieser Vorschrift ist ein Parken unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen.

Dies gilt auch dann, wenn das Parken etwa auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Hintergrund des Verbots ist, dass der Zugang zu den unter dem Gehweg befindlichen Versorgungskanälen freigehalten werden soll. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs wegen Falschparkens.

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

Das könnte Sie auch interessieren

Fahrerflucht begangen?

Kleiner Blechschaden beim Ausparken oder gefährliche Unfallflucht? Wir erklären, wie Sie sich jetzt richtig verhalten.

Autofahren im Ausland

Höchstgeschwindigkeiten, Promillegrenzen in der EU und was bei Unfällen im Ausland zu tun ist.

Verkehrsrechtsschutz

Schon heute dafür sorgen, dass Sie morgen souverän unterwegs sind. Oder Sie schützen sich einfach rückwirkend – dann, wenn schon etwas passiert ist!

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services