Rechtstipps und Urteile
26.10.2011
Keine Spritztour mit rotem Kennzeichen
Wer mit seinem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen eine Privatfahrt unternimmt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.
In einem konkreten Fall wurde ein Mann mit seinem Fahrzeug, an dem ein rotes Kennzeichen befestigt war, von einer Polizeistreife angehalten. Da der Mann – vermutlich wahrheitsgemäß – angab, dass er auf dem Weg ins Kino sei, wurde er mit einem Bußgeld belegt, da dieses Kennzeichen keine behördliche Zulassung im Sinne des Gesetzes darstellt.
ARAG Experten erläutern, dass ein Kurzzeit- oder rotes Kennzeichen nur für die in der entsprechenden Verordnung genannten Zwecke benutzt werden darf. In der Verordnung wird vorgeschrieben, dass die Erlaubnis auf Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten beschränkt ist (OLG Düsseldorf, Az.: III-3 RBs 143-11).