Rechtstipps und Urteile
28.09.2011
Rotes Kennzeichen muss am Fahrzeug befestigt sein
Besagt die Regelung der einschlägigen Versicherungsbedingungen, dass das Fahrzeug mit dem Sonderkennzeichen versehen sein muss, so bedeutet dies, dass das Kennzeichen am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss. In einem konkreten Fall hatte eine Autobesitzerin das rote Kfz-Kennzeichen nicht an dem Wagen befestigt, sondern im Fahrzeug abgelegt. Es kam zu einem Fahrzeugbrand und die Dame beabsichtigte, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Diese verweigerte die Zahlung, da das Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigt war. Zu recht, wie das OLG Koblenz entschied. Das Gericht geht sogar soweit, dass der Versicherungsschutz ebenfalls nicht besteht, wenn das Kennzeichen nur über Nacht abgelöst wird, um es vor Diebstahl zu sichern, ergänzen ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1258/10).