Rechtstipps und Urteile
15.09.2011
Kinder im Rechtsalltag
Schon früh stellt sich die Frage nach der Verantwortung von Kindern und Jugendlichen für ihr Tun und das hat besondere Bedeutung im Straßenverkehr. Die Verantwortung, aus Kindern und Jugendlichen keine Verkehrsrowdys zu machen, liegt eindeutig bei den Eltern. Sie sollten insbesondere im Beisein ihrer Kinder mit gutem Beispiel vorangehen und klare Grenzen setzen.
In Abwandlung des Baustellenschildes gilt der Grundsatz: „Eltern haften nicht immer für ihre Kinder“. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eltern nur dann für ihre Kinder haften, wenn ihnen eine persönliche Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Jüngere Kinder setzen höhere Anforderungen an die Aufsicht, da ihnen die Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist.
So muss beispielsweise der Nachbar den Kratzer am eigenen Auto entschädigungslos hinnehmen, wenn die 5-jährige Julia nach vorherigem Fahrunterricht und längerem Vertrautsein mit dem Fahrrad unter den Augen der Mutter die Gewalt über das Zweirad verliert. Julia haftet nicht, da sie erst fünf Jahre ist und die Eltern haften nicht, da ihnen und dem Kind zuzubilligen ist, dass es unter ihrer Anleitung alleine fahren lernt. Die Aufsichtspflicht ist hier nicht verletzt. (LG Düsseldorf, VersR 1994, 484/LG Nürnberg-Fürth, 2 S 5891/94).
Dagegen bejahte das Landgericht Lüneburg eine Verletzung der Aufsichtspflicht in folgendem Fall: Die vierjährige Tochter spielte allein auf der öffentlichen Straße vor dem Grundstück der Eltern und zerkratzte mit einem Stein ein Auto. Das Landgericht sah hier aufgrund des Kindesalters eine umfangreiche Beaufsichtigung als geboten an und hielt einen ständigen Blickkontakt zu dem Kind – allenfalls für jeweils fünf Minuten unterbrochen – für nicht ausreichend. (LG Lüneburg vom 09.01.1997, 4 S 237/96).
Begann die eigene Haftung des Kindes früher noch bei sieben Jahren, wenn es die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat, wurde die Grenze für den Straßenverkehr in 2002 auf zehn Jahre – soweit kein vorsätzliches Verhalten vorliegt – heraufgesetzt. Zu beachten ist aber, dass die Gesetzesänderung nur für fahrende, nicht aber für stehende Fahrzeuge gilt, da Kinder hier – im Gegensatz zum fließenden Verkehr – keinen speziellen Gefahren ausgesetzt sind. Daher können Kinder im Alter von sieben bis zu zehn Jahren haftbar gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen. (BGH VI ZR 335/03 und 365/03 vom 30.11.2004).
Gefährdungshaftung
Ferner wurde im Jahr 2002 die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern nach dem Straßenverkehrsgesetz erweitert. Begrenzt wird sie nur noch durch „höhere Gewalt“, nicht wie früher durch Vorliegen eines „unabwendbaren Ereignisses“. Insgesamt werden also heutzutage insbesondere kindliche Unfallopfer stärker als früher geschützt. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass 7- bis 9-jährige außerhalb des fließenden Straßenverkehrs bei Vorliegen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit grundsätzlich verantwortlich sind. Sie verweisen dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen, in der ein 7-jähriger Junge zusammen mit einem 9-jährigen Jungen mit dem Feuer gespielt und einen Brand verursacht hat. Hierfür wurde er voll als verantwortlich angesehen (VG Aachen, NJW 2000, 164). Dasselbe wurde für einen 7-jährigen, der trotz Warnung einem Spielkameraden mit der Schleuder ein Auge ausschießt, entschieden (BGH, VersR 54, 118).