Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer
21.04.2011
Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer
Das Frühjahr beschert uns strahlend blauen Himmel, herrlichen Sonnenschein und steigende Temperaturen. Da zieht es so manchen Stadtbewohner für einen Ausflug aufs Land oder gleich ein paar Tage in Sommerfrische. Eine preiswerte und daher immer beliebter werdende Variante sind Busreisen. Zum Schutz des Fahrpersonals (Lastkraftwagen- und Busfahrer) und einer höheren Sicherheit im Straßenverkehr haben die Europäische Union und der deutsche Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die Fahrer und verantwortliche Unternehmer zur Einhaltung der höchstzulässigen Lenkzeiten und der Mindestruhezeiten und Pausen verpflichten. Die ARAG Experten erläutern Ihnen die Einzelheiten:
Als Lenkzeiten gelten Zeiten, die auch tatsächlich mit Fahrertätigkeiten zugebracht werden. Dazu gehört auch das vorübergehende Stehen eines Fahrzeugs, wenn dies allgemein zum Fahrvorgang gehört, so z. B. das Stehen an roten Ampeln, an Bahnschranken und in Staus. Nach der am 11. April 2007 in Kraft getretenen EU-Verordnung 561/2006 beträgt die täglich zulässige Lenkzeit maximal 9 Stunden, wobei zwei Mal pro Woche eine Erhöhung der Lenkzeit auf 10 Stunden zulässig ist. Die Lenkzeit darf pro Woche höchstens 56 Stunden und in zwei aufeinanderfolgenden Wochen höchstens 90 Stunden betragen. Der Fahrer muss nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die Fahrt für mindestens 45 Minuten unterbrechen. Es besteht die Möglichkeit, dass er diese Pause in zwei Abschnitte unterteilt. Dabei ist ein Abschnitt von 15 Minuten, gefolgt von einem Abschnitt von 30 Minuten einzuhalten. Eine Fahrtunterbrechung dient ausschließlich der Erholung des Fahrers. In dieser Zeit darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit und auch keine anderen Arbeiten ausführen. Als Erholungsphase gilt daher auch das Mitfahren als Beifahrer oder in der Schlafkabine sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten.
Als Ruhezeiten gelten solche Zeiten, in denen der Fahrer über eine bestimmte Mindestdauer ununterbrochen frei über seine Zeit verfügen kann. Vom Fahrer müssen tägliche und auch wöchentliche Ruhezeiten eingehalten werden. Als Ruhezeiten gelten jedoch nicht Zeiten der Arbeit oder der Arbeitsbereitschaft sowie die in einem fahrenden Fahrzeug als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbrachten Zeiten. Eine Ruhezeit kann nur dann im Fahrzeug verbracht werden, wenn das Fahrzeug steht und eine Schlafkabine hat.
Die täglich einzuhaltende Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. Diese tägliche Ruhezeit kann 3 Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit in zwei Abschnitte aufzuteilen. Bei einer Aufteilung sind dann aber insgesamt mindestens 12 Stunden Ruhezeit (verbindlich erst 3 Stunden gefolgt von 9 Stunden) einzuhalten. Können sich bei einer Fahrt mehrere Fahrer abwechseln, ist in einem 30-Stunden-Zeitraum eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden vorgeschrieben.
Die wöchentliche Ruhezeit beträgt einschließlich einer Tagesruhezeit mindestens 45 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit auf 24 Stunden möglich. Dann müssen aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen 2 Ruhezeiten von mindestens 45 Stunden eingehalten werden. Möglich ist auch die Einhaltung einer Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zzgl. einer Ruhezeit von 24 Stunden. Ein Ausgleich ist dann aber innerhalb von drei Wochen erforderlich. Nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen ist die wöchentliche Ruhezeit einzulegen.
Die o.g. Ruhezeiten gelten ohne Ausnahme für alle Lastkraftwagenfahrer und für alle Busfahrer im Inland. Für den Personenverkehr ist am 4. Juni 2010 mit Artikel 8 Absatz 6a der EU-Verordnung 561/2006 die sogenannte 12-Tage-Regelung (jedoch stark eingeschränkt) wieder in Kraft getreten, wonach Busfahrer bei Auslandsfahrten unter bestimmten Voraussetzungen die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit erst nach spätestens 12 Tagen statt wie bisher nach 6 Tagen einlegen müssen. Busunternehmer können durch diese Änderung zumindest im Ausland wieder Busreisen anbieten, die länger als 6 Tage dauern, aber nur einen Busfahrer erfordern. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Busreise ins Europäische Ausland geht, es sich dabei um eine zusammenhängende Reise handelt und sie im Ausland mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden dauert. Unmittelbar nach der Busreise muss der Fahrer dann zwei Regelruhezeiten bzw. eine Regelruhezeit und eine verkürzte Ruhezeit einlegen.
Zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sind die Fahrer seit dem 1. Januar 2008 verpflichtet, den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Fahrerunterlagen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke) des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Tage im Original vorzulegen. Seit dem 16. Dezember 2009 ist ein neues EU-einheitliches Formblatt gültig, das vom Fahrer zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verwendet werden soll.