Rechtliches rund um Pedelecs und E-Bikes
15.08.2018
Immer mehr Radler steigen auf Fahrräder mit elektrischer Unterstützung – so genannte Pedelecs oder E-Bikes – um. Wie unterscheiden sie sich? Und welche Regeln gelten jeweils im Straßenverkehr? Unsere Experten nennen die Fakten.
Mofa-Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis
E-Bikes und S-Pedelecs sind aufgrund ihrer Antriebe nicht mehr als Fahrräder zu qualifizieren.
Das Führen von E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h setzt eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus, wenn keine allgemeine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindigkeit nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Dasselbe gilt für E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich.
E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert werden
E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert und mit einem „Mopedkennzeichen“ versehen werden. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte auf keinen Fall am Motor rumbasteln: Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine strafbare Handlung dar.
Nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs (nur Trittunterstützung, Abschaltung nach 25 km/h, bis 250 Watt Motorleistung) sind in der Privathaftpflichtversicherung enthalten. Reicht die Deckungssumme Ihrer Privathaftpflichtversicherung noch aus? Besonders wenn Sie einen älteren Vertrag haben, sollten Sie nachfragen.
Das Bike schneller machen?
Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt beispielsweise die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Getunte E-Bikes dürfen sowieso nur auf Privatgrund gefahren werden.
Firmen setzen für ihre Mitarbeiter immer mehr auf Mobilität und Gesundheitsmanagement. E-Bikes sind nicht nur billiger als Pkw; sie sorgen darüber hinaus für gesunde Bewegung und sind umweltverträglich. So sind mittlerweile 80 Prozent aller Diensträder in Deutschland E-Bikes. Zahlreiche Unternehmen nutzen für deren Anschaffung attraktive Leasingangebote. ARAG Experten geben Arbeitgebern und Arbeitnehmern Tipps.
Lohnt sich Leasing bei Dienst-E-Bikes?
Ein Fahrrad ist kein Auto. Dennoch werden beide seit 2012 steuerlich gleich behandelt – durch das Dienstwagenprivileg. Das ist im Volksmund auch bekannt als Ein-Prozent-Regel. Für den Arbeitnehmer bedeutet es: Der geldwerte Vorteil, der bei der Bereitstellung des Fahrzeugs durch seinen Arbeitgeber entsteht, muss mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises monatlich versteuert werden. Das gilt für die Luxuslimousine des Vorstandes genauso wie für das Dienstfahrrad des Arbeiters. Denn schließlich zahlt in beiden Fällen der Arbeitgeber in der Regel die laufenden Kosten. Vom Kaufpreis über den Kraftstoff bis zur Reparatur und Kfz-Steuer. Die erlaubte private Nutzung rechnet das Finanzamt als geldwerten Vorteil an und kassiert Einkommensteuer. Beträgt der Listenpreis eines E-Bikes 2.500 Euro, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 25 Euro monatlich, die zum Einkommen zählen und versteuert werden müssen. Für den Arbeitnehmer lohnt sich das also auf jeden Fall, wenn er für diesen geringen Betrag zu einem hochpreisigen E-Bike kommt. Noch mehr lässt sich allerdings sparen, wenn der Mitarbeiter das Leasing übernimmt. Das geht so: Die Firma macht einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter. Der Mitarbeiter wählt ein E-Bike aus, die Leasing-Raten werden über Gehaltsumwandlung von dessen Bruttogehalt abgezogen. Damit sinkt das zu versteuernde Einkommen. So müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weniger Abgaben leisten. Viele Firmen geben die Ersparnisse an ihre Mitarbeiter weiter, zum Beispiel indem sie die Versicherung für das E-Bike zahlen, so ARAG Experten. Abhängig von Preis, Steuerklasse und Einkommen lassen sich über das Leasing eines E-Bikes 15 bis 40 Prozent sparen im Vergleich zum Kauf des Bikes im Fachhandel, schätzen Verkehrsclubs.
E-Bike nur für den Arbeitsweg?
Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenfahrzeugs, unterbleibt eine Versteuerung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einem ernst gemeinten Nutzungsverbot allerdings zur Überwachung verpflichtet. Sonst unterstellt das Finanzamt, dass der Wagen oder das Zweirad doch privat genutzt wird und das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde.
E-Bikes als Dienstfahrzeuge sind noch selten
Das Interesse an E-Bikes als Alternative zum Firmenwagen ist groß. Doch noch setzen es vergleichsweise wenige Unternehmen um. Ein Grund: Bestimmte Tarifverträge verhinderten noch rechtlich die Gehaltsumwandlung. Im öffentlichen Dienst zum Beispiel können Leasing-Anbieter ihre interessanten und günstigen Service-Pakete nicht immer anbieten, weil Sachlohn-Bezüge nicht geregelt sind. Diensträder und besonders E-Bikes werden trotzdem immer beliebter. In Ballungsräumen sind sie gefragter als in ländlichen Gebieten. Kein Wunder! Auch wenn E-Bikes durchaus für längere Strecken taugen, haben Diensträder gegenüber Dienstwagen vor allem in Städten und auf Kurzstrecken ihre Vorteile. Sie sind oft schneller, weil man nicht im Stau steckenbleibt, und die lästige Parkplatzsuche entfällt, so ARAG Experten.