Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

15.08.2018

Immer mehr Radler steigen auf Fahrräder mit elektrischer Unterstützung – so genannte Pedelecs oder E-Bikes – um. Wie unterscheiden sie sich? Und welche Regeln gelten jeweils im Straßenverkehr? Unsere Experten nennen die Fakten.

E-Bikes

E-Bikes besitzen einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindig­keit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. E-Bikes, die bis zu 25 km/h schnell werden, gelten als Mofa. E-Bikes bis 45 km/h fallen unter den Begriff der Kleinkrafträder. Unabhängig von der Höchstge­schwindigkeit bedürfen E-Bikes in jedem Fall einer Betriebserlaubnis.

Pedelecs

Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Schnelle Pedelecs (sogenannte S-Pedelecs), die diese Grenzwerte überschreiten und nicht schneller als 45 km/h sind, zählen dagegen rechtlich zu den Kraftfahrzeugen.

Mofa-Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis

E-Bikes und S-Pedelecs sind aufgrund ihrer Antriebe nicht mehr als Fahrräder zu qualifizieren.

Das Führen von E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h setzt eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus, wenn keine allgemeine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindigkeit nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Dasselbe gilt für E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich.

E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert werden

E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert und mit einem „Mopedkennzeichen“ versehen werden. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte auf keinen Fall am Motor rumbasteln: Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine strafbare Handlung dar.

Nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs (nur Trittunterstützung, Abschaltung nach 25 km/h, bis 250 Watt Motorleistung) sind in der Privathaftpflichtversicherung enthalten. Reicht die Deckungssumme Ihrer Privathaftpflichtversicherung noch aus? Besonders wenn Sie einen älteren Vertrag haben, sollten Sie nachfragen.

 

Das Bike schneller machen?

Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt beispielsweise die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Getunte E-Bikes dürfen sowieso nur auf Privatgrund gefahren werden.

E-Bike: Leasen und Steuern sparen

Firmen setzen für ihre Mitarbeiter immer mehr auf Mobilität und Gesundheitsmanagement. E-Bikes sind nicht nur billiger als Pkw; sie sorgen darüber hinaus für gesunde Bewegung und sind umweltverträglich. So sind mittlerweile 80 Prozent aller Diensträder in Deutschland E-Bikes. Zahlreiche Unternehmen nutzen für deren Anschaffung attraktive Leasingangebote. ARAG Experten geben Arbeitgebern und Arbeitnehmern Tipps.

Lohnt sich Leasing bei Dienst-E-Bikes?

Ein Fahrrad ist kein Auto. Dennoch werden beide seit 2012 steuerlich gleich behandelt – durch das Dienstwagenprivileg. Das ist im Volksmund auch bekannt als Ein-Prozent-Regel. Für den Arbeitnehmer bedeutet es: Der geldwerte Vorteil, der bei der Bereitstellung des Fahrzeugs durch seinen Arbeitgeber entsteht, muss mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises monatlich versteuert werden. Das gilt für die Luxuslimousine des Vorstandes genauso wie für das Dienstfahrrad des Arbeiters. Denn schließlich zahlt in beiden Fällen der Arbeitgeber in der Regel die laufenden Kosten. Vom Kaufpreis über den Kraftstoff bis zur Reparatur und Kfz-Steuer. Die erlaubte private Nutzung rechnet das Finanzamt als geldwerten Vorteil an und kassiert Einkommensteuer. Beträgt der Listenpreis eines E-Bikes 2.500 Euro, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 25 Euro monatlich, die zum Einkommen zählen und versteuert werden müssen. Für den Arbeitnehmer lohnt sich das also auf jeden Fall, wenn er für diesen geringen Betrag zu einem hochpreisigen E-Bike kommt. Noch mehr lässt sich allerdings sparen, wenn der Mitarbeiter das Leasing übernimmt. Das geht so: Die Firma macht einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter. Der Mitarbeiter wählt ein E-Bike aus, die Leasing-Raten werden über Gehaltsumwandlung von dessen Bruttogehalt abgezogen. Damit sinkt das zu versteuernde Einkommen. So müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weniger Abgaben leisten. Viele Firmen geben die Ersparnisse an ihre Mitarbeiter weiter, zum Beispiel indem sie die Versicherung für das E-Bike zahlen, so ARAG Experten. Abhängig von Preis, Steuerklasse und Einkommen lassen sich über das Leasing eines E-Bikes 15 bis 40 Prozent sparen im Vergleich zum Kauf des Bikes im Fachhandel, schätzen Verkehrsclubs.

E-Bike nur für den Arbeitsweg?

Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenfahrzeugs, unterbleibt eine Versteuerung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einem ernst gemeinten Nutzungsverbot allerdings zur Überwachung verpflichtet. Sonst unterstellt das Finanzamt, dass der Wagen oder das Zweirad doch privat genutzt wird und das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde.

E-Bikes als Dienstfahrzeuge sind noch selten

Das Interesse an E-Bikes als Alternative zum Firmenwagen ist groß. Doch noch setzen es vergleichsweise wenige Unternehmen um. Ein Grund: Bestimmte Tarifverträge verhinderten noch rechtlich die Gehaltsumwandlung. Im öffentlichen Dienst zum Beispiel können Leasing-Anbieter ihre interessanten und günstigen Service-Pakete nicht immer anbieten, weil Sachlohn-Bezüge nicht geregelt sind. Diensträder und besonders E-Bikes werden trotzdem immer beliebter. In Ballungsräumen sind sie gefragter als in ländlichen Gebieten. Kein Wunder! Auch wenn E-Bikes durchaus für längere Strecken taugen, haben Diensträder gegenüber Dienstwagen vor allem in Städten und auf Kurzstrecken ihre Vorteile. Sie sind oft schneller, weil man nicht im Stau steckenbleibt, und die lästige Parkplatzsuche entfällt, so ARAG Experten.

UNSERE EMPFEHLUNG

Fahrradversicherung

Fahrradversicherung

Mit unserer Fahrradversicherung ist Ihr Fahrrad Tag und Nacht rund um die Uhr versichert! Gilt auch für nicht versicherungspflichtige Pedelecs.>

Zu Ihrer Sicherheit: Helm und ausreichend Reifenprofil

Sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec muss eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter gegeben sein.

Eine Helmpflicht besteht je nach Höchstgeschwindigkeit und Fahrzeugtyp ebenfalls.

Wo dürfen Pedelecs und E-Bikes fahren?

Am besten fahren Sie sowohl mit Pedelec als auch mit dem E-Bike auf der Straße. Wenn vorhanden, müssen Sie mit dem Pedelec allerdings Radwege benutzen, wenn Sie ein Schild mit weißem Radler auf blauem Grund sehen. Einschränkungen gibt es für die schnellen Räder: Mit Ihrem E-Bike dürfen Sie beispielsweise innerstädtische Radwege nicht befahren, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku. Ausnahme sind Radwege, die ausdrücklich für Mofas oder E-Bikes freigegeben sind. Sie erkennen dies am Zusatzschild „Mofa frei“ oder an dem Anfang 2017 eingeführten Zusatzschild „E-Bikes frei“. Außerorts dürfen Sie auch mit dem E-Bike Radwege benutzen. Für S-Pedelecs sind dagegen Radwege generell tabu.

Promillegrenzen beachten!

Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug hat Auswirkung auf die Promillegrenzen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während diese bei Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers bereits bei 1,1 Promille gegeben.

Telefonieren kostet mehr

Nur für Pedelec-Fahrer gelten die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer: Mobiles Telefonieren auf dem Rad kostet 55 Euro. Wer mit dem Handy am Ohr auf einem E-Bike oder S-Pedelec erwischt wird, muss 100 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.

Dienstrad: Fahrrad auf Firmenkosten

Firmenauto? Nein, danke! Immer mehr Mitarbeiter lehnen den Dienstwagen ab und satteln auf ein Dienstrad um. Das sind Ihre Vorteile.

Fahrradanhänger: Darauf kommt es an

Sie haben vor, einen Fahrradanhänger zu kaufen? Hier ein Überblick aller sicherheits- und rechtsrelevanten Aspekte laut StVO und TÜV.

Rechtsinfos für Radfahrer

Damit Ihr Radel-Genuss immer sicher bleibt, unterstützen wir Sie mit den wichtigsten Fakten und Regeln rund um Ihr Fahrrad, Pedelec und E-Bike.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick