Rechtstipps und Urteile
Rund um die Themen Auto und Verkehr
04.04.2016
Supermarkt: Vorsicht beim Parken vor der Tür
Eine Frau fuhr auf einem Supermarktparkplatz zunächst auf den Platz direkt vor der Eingangstür. Als sich dieser aber als zu eng herausstellte, wollte sie gerade wieder rückwärts herausfahren, als sich die Eingangstür automatisch nach außen öffnete und mit dem linken vorderen Kotflügel kollidierte. Es entstand eine dicke Beule im Kotflügel, deren Beseitigung 1.261 Euro kostete. Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen, da nach seiner Ansicht die Verkehrssicherungspflicht durch den Supermarkbetreiber verletzt war. Der Fall landete letztendlich vor Gericht, aber ebenso wie der Supermarktbetreiber sah das Gericht die Verkehrssicherungspflicht nicht als verletzt an. Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt, erklärte die zuständige Richterin. Gerade bei einem Supermarkt, der über Parkplätze verfüge und bei dem die Einkaufswagen vor dem Eingang stehen, stelle dies einen üblichen Komfort für einkaufende Kunden dar. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen sei nicht erforderlich, erklären ARAG Experten. Es ist optisch erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür – die wie üblich nach außen aufgehen – handelt. Hinzu kam, dass es sich bei dem Platz vor der Tür ersichtlich nicht um einen Parkplatz handelte (AG München, Az.: 281 C 16247/09).