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04.10.2019

Anders als beim Wildunfall begehen Autofahrer, die bedauerlicherweise einen Hund oder eine Katze überfahren, keine Fahrerflucht. Vielmehr hat der Tierhalter die Pflicht, auf sein Tier aufzupassen. Und auch wenn es hart klingt, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es bei einem Unfall mit einem Haustier um Sachbeschädigung gehen kann, da Tiere juristisch als Sache behandelt werden.

Wer sich schon moralisch nicht in der Pflicht fühlt, anzuhalten, sollte es dennoch tun, weil man sich gemäß Tierschutzgesetz der Tierquälerei schuldig machen kann, wenn das überfahrene Tier noch lebt. Dann sollte man die Unfallstelle absichern und die Polizei rufen. Dem Tier nähern muss sich der Fahrer nicht. Und die ARAG Experten warnen davor, sich beim Versuch, das verletzte Tier vor dem Verkehr zu sichern, selbst in Gefahr zu bringen.

Ist das Tier tot, ist man zwar nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen, sollte es aber dennoch tun, wenn man das Tier nicht selber bergen kann und es eine Gefahr für andere Fahrer darstellt. Wer so anständig ist, anhand des Tierhalsbandes den Besitzer ausfindig zu machen und zu informieren, muss keine Entschädigungsansprüche fürchten. Die Pflichtverletzung liegt beim Tierhalter. Und sind durch den Unfall Schäden am Fahrzeug entstanden, haftet sogar der Tierbesitzer.

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