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04.04.2018

Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Der Kläger erlitt im aktuell verhandelten Fall am 09.02.2016 einen Verkehrsunfall, für den allein die Beklagte verantwortlich ist. In dem geführten Rechtsstreit streiten der Kläger und die Beklagten darüber, ob die Beklagten dem Kläger auch Mietwagenkosten in Höhe von circa 1.230 Euro zu erstatten haben. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten hatte er den Mietwagen elf Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte der Kläger mit dem Mietwagen 239 Kilometer zurück. Die Beklagten lehnten die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil sie das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung des Klägers nicht für erforderlich erachteten.

Das OLG Hamm sprach dem Kläger – anstelle der Mietwagenkosten – nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 Euro (fünf Tage zu je 23 Euro) zu. Das Anmieten eines Ersatzwagens durch den Kläger sei zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen, so das OLG. Der Toyota des Klägers sei nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen. Er habe dem Kläger deswegen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden. Die Reparatur habe nach den Feststellungen des Sachverständigen in fünf Tagen durchgeführt werden können. Dass sie dann tatsächlich länger gedauert habe, könne das OLG nicht feststellen, weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln sei. Bei der Beurteilung der Mietwagenkosten sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in den elf Tagen nur 239 Kilometer gefahren sei. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt sei er damit nur circa 16 Kilometer pro Tag gefahren.

Das OLG Hamm geht davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 Kilometer am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen sei, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von circa 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 46/17).


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