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11.02.2021

Nicht nur Corona-bedingt ist die Stimmung in Deutschland im Keller. Auch das Wetter lässt uns mit Dauerfrost, Schneebergen und eisigen Temperaturen mit bis zu minus 20 Grad Celsius zittern. Immerhin: Für Home-Schooling-gebeutelte Kinder und Home-Office-genervte Eltern eine willkommene Abwechslung. Doch die ARAG Experten raten zur Vorsicht, wenn es darum geht, rutschige Eisflächen zu erkunden. Warn- und Verbotsschilder an Seen, Tümpeln und anderen Gewässern sollten auf keinen Fall ignoriert werden. Es besteht unter Umständen Lebensgefahr.

Warum ein Verbot?

Es kommt immer wieder vor, dass das Eis für Schlittschuhläufer oder Fußgänger nicht dick genug ist, um sie zu tragen. Auch bei einer Dicke von 40 Zentimetern kann es im Gewässer Stellen geben, die nicht tragfähig sind. Laien können diese in der Regel nicht erkennen. Trotzdem ziehen die Eisflächen Kinder und Erwachsene magisch an. So kommt es Jahr für Jahr zu teilweise tödlichen Unfällen, weil Menschen ins Eis einbrechen.

Aus diesem Grunde haben viele Gemeinden eine Gefahrenabwehrverordnung. In dieser ist häufig auch geregelt, ob das Betreten von Eisflächen erlaubt ist oder nicht. So heißt es in den Verordnungen beispielsweise: "Das Betreten von Eisflächen im Ortsgebiet in öffentlich zugänglichen Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten oder Anlagen, die im Eigentum der Anlieger sind, ist verboten."

Zudem wird es dort auch verboten, Löcher in das Eis zu schlagen, womit auch dem Eisangeln oder Eisbaden eine Absage erteilt wird. Wer sich nicht daran hält, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit. In den Verordnungen ist allerdings oft auch eine Ausnahmeregelung enthalten. Die Gemeinden können dann nach ihrem Ermessen eine Freigabe für die Eisflächen erteilen.

Wer hat die Verkehrssicherungspflicht?

So verlockend zugefrorene Gewässer für Groß und Klein auch sind: Wer sich darauf begibt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Anders dagegen kann es sein, wenn der Besitzer des Sees diesen ausdrücklich freigibt – mit Schlittschuhverleih, Restauration und Ähnlichem – zumindest außerhalb der Corona-Pandemie. Hier hat der Besitzer oder Pächter Sicherungspflichten. Das heißt, er muss die Eisstärke prüfen. Das Aufstellen von Hinweisschildern "Betreten auf eigene Gefahr" kann nur als Sensibilisierung für eventuelle Gefahren dienen, entbindet aber nicht von der Verkehrssicherheitspflicht.

Was tun im Ernstfall?

Wenn eine Person ins Eis einbricht, ist Eile geboten! Die sofort einsetzende Unterkühlung verhindert meist, dass die eingebrochene Person sich selbstständig aus ihrer Zwangslage befreien kann. Darum ist folgendes unter Umständen überlebenswichtig:

Sofort die 112 rufen!

Sich selber auf keinen Fall in Gefahr bringen!

Versuchen, mit einem Stock oder einer Jacke der Person etwas zum Festhalten zu geben.

Auf die Rettungskräfte warten.

Wenn etwas passiert, ist die Haftungsfrage immer eine Einzelfallentscheidung. Besser dran ist laut ARAG Experten aber, wer den Einzelfall nicht herausfordert und die Warnungen ernst nimmt.

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